Lüneburg und Student

Christian @, Donnerstag, 18.01.2007 (vor 6331 Tagen) @ emes

Hallo martin,
Widerspruch ist der erste Schritt.
Das Lüneburger Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig und wird nicht einmal in der Stadt Lüneburg selbst anerkannt. Warum sollten es dann andere Städte tun>
Außerdem: jede Satzung unterscheidet sich (ein bisschen) von der anderen, und das Lüneburger Urteil müsste, selbst wenn es denn rechtskräftig wäre, nicht unbedingt anerkannt werden - eben weil die Satzung anders ist. Fällt auch irgendwie unter das Gleichheitsgebot - man kann nur Gleiches mit Gleichem vergleichen.
Deswegen: der Widerspruch kann ruhig kurz sein, er muss nur in die richtige Richtung zielen. Urteile müssen nicht angeführt werden. Allenfalls - wenn denn zutreffend - lässt sich einfügen „Ihre Satzung entspricht nicht den Maßstäben, die das Bundesverfassungsgericht 1893 für die Errichtung einer Zweitwohnungsteuersatzung gesetzt und seitdem mehrfach bestätigt hat.“ Ändert zwar auch nichts an der Zurückweisung, denn vermutlich stimmt es schon, dass die Städte sich mit den Widersprüchen nicht ernsthaft auseinandersetzen.
Ansonsten: Mit „grundgesetz der BRD“ ist wohl „Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland“ gemeint>
Noch Fragen>
Gruß


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion