Zweitwohnsitzsteuer Schüler

Christian @, Montag, 23.04.2007 (vor 6236 Tagen) @ Susannepeitz

Hallo Susanne,

Erlassanträge haben Ihre Tücken - ich würde die Finger davon lassen. Erst der ganze Papierkrieg und am Ende stundet die Stadt „großzügig“ und der Betrag wird irgendwann mit Zinsen fällig - erlassen wird sie ihn nie. Ich würde auf den Summs überhaupt nicht eingehen. Wenn der Stadt der BaföG.-Bescheid nicht reicht, um festzustellen, dass Deine Tochter am Existenzminimum lebt, lässt sie sich von nichts überzeugen. Allein die Formulierung „Um über Ihren Erlassantrag entscheiden zu können ist es erforderlich, dass der Sachverhalt erschöpfend dargelegt wird …“ ist in diesem Zusammenhang eine Frechheit - das wurde schon mit der Bafög -Gewährung entschieden.

Probieren kannst Du es natürlich trotzdem. Aber meiner Meinung nach bleiben nur zwei realistische Möglichkeiten
- die „Zweitwohnungsteuer“ zahlen oder
- Widerspruch einlegen und klagen (denn den Widerspruch wird die Stadt Essen immer ablehnen).

Zur Klage (hatte ich im Wesentlichen ja schon geschrieben)::
Die Stadt Essen besteuert nur dem Namen nach Zweitwohnungen: De facto besteuert sie mit ihrer Satzung das Nutzen einer Nebenwohnung. Das bedeutet im Klartext: Man muss überhaupt keine Wohnung innehaben, um der Zweitwohnungsteuer zu unterliegen. Das hält das Oberverwaltungsgericht in Münster, aus welchen Gründen auch immer für zulässig. Das Ganze hat aber mit den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur Zweitwohnungsteuer nichts, aber auch überhaupt nichts zu tun. Die Stadt Essen verschanzt sich natürlich hinter dem Oberverwaltungsgericht. Insofern wird sich eine Klage mühselig gestalten. Der Rechtsweg ist halt zäh. Aber da muss man durch - oder Zweitwohnungsteuer zahlen. Für Essen ist das VG Gelsenkirchen zuständig - die sind gegenüber den Städten und ihrer Zweitwohnungstuer recht kritisch - da kann man mit einer gut geführten Klage vielleicht sogar was erreichen.

Noch Fragen>

Gruß


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