Jagd auf Erstwohnsitz i.der Statistik für Stuttgart
» Die Stuttgarter Satzung könnte das VG Stuttgart eben so auslasten wie die Kölner das VG Köln. Stuttgart berücksichtigt weder Entscheidungen des BVerwG noch des BVerfG, ist unausgegoren und in Verbindung mit den amtlichen Verlautbarungen zur Zweitwohnungsteuer ein unwiderlegbarer Beweis, dass man das blind Abgeschriebene nicht verstanden hat. (...) Besonders blühender Unsinn ist § 3 Art. 3.
=> Frage zum Thema: Als wie zulässig schätzt Du die Freiburger Satzung ein (die eng an die Stuttgarter angelehnt ist)> Darin heißt es ebenfalls unter §3 Abs.3:
„Die Befreiung [von der Steuer] gilt nur, wenn die als Nebenwohnung gemeldete Wohnung die vorwiegend genutzte Wohnung der verheirateten oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Person ist.“
ÜBERWIEGEND> Wieso muss ich überwiegend in Freiburg in der NW sein> Ich bin verheiratet und haben den Hauptwohnsitz in einer anderen Stadt. Als Freiberufler nutze ich die Freiburger NW aber eben NICHT überwiegend – und benötige sie trotzdem und regelmäßig seit Jahren, da sich mein Hauptauftraggeber in Freiburg befindet.
Gilt das Urteil des BVG von 2005 („die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer auf die Innehabung von Erwerbszweitwohnungen durch Verheiratete stellt eine gegen Art. 6 Abs. 1 GG verstoßende Diskriminierung der Ehe dar“) für verheiratete Erwärbstätige also nicht>
Oder ist diese Freiburger Satzung (zumindest §3 Abs.3) schlicht unrechtmäßig>
gesamter Thread:
- Jagd auf Erstwohnsitz i.der Statistik für Stuttgart -
Rebell,
26.11.2010
- Jagd auf Erstwohnsitz i.der Statistik für Stuttgart -
Alfred,
26.11.2010
- Jagd auf Erstwohnsitz i.der Statistik für Stuttgart -
Verfassungstreu,
15.12.2011
- Jagd auf Erstwohnsitz i.der Statistik für Stuttgart - Alfred, 15.12.2011
- Jagd auf Erstwohnsitz i.der Statistik für Stuttgart -
Verfassungstreu,
15.12.2011
- Jagd auf Erstwohnsitz i.der Statistik für Stuttgart -
Alfred,
26.11.2010