nicht nur Oberstdorf

Alfred @, Freitag, 23.03.2012 (vor 4508 Tagen)

Endlich wieder einmal ein interessante Entscheidung des Bay. VGH zur Zweitwohnungsteuer: Beschluss vom 1.3.2012 - 4 ZB 11.2415 (zu: Au 6 K 10.1088)
Der Landesregierung zu Liebe bemüht der VGH den weiten Gestaltungsspielraum des kommunalen Satzungsgebers, der eigentlich normieren kann, was er will.
Das nur am Rande. In dem Beschluss findet sich eine interessante Aussage zu den Begriffen „Wohnung“ und „Hauptwohnung“
„Der rechtsstaatliche Bestimmtheitsgrundsatzverpflichtet nicht dazu, auch solche Tatbestandsmerkmale, deren Inhalt sich mit Hilfe der üblichen Auslegungsmethoden ermitteln lässt, bereits im Gesetz näher zu erläutern oder im Wege einer Legaldefinition zu konkretisieren. Dies gilt auch für den Begriff der Wohnung, der in verschiedenen Rechtsbereichen wie Baurecht, Zivilrecht, Steuer- oder Strafrecht verwendet und je nach Eigenart dieser Rechtsmaterien unterschiedlich verstanden wird, so dass kein allgemein gültiger Wohnungsbegriff existiert. Im vorliegenden Fall liegt es mit Blick auf den in § 2 Satz 1 ZwStS verwendeten spezifisch melderechtlichen Begriff der „Hauptwohnung“ nahe, bei der Auslegung des Wohnungsbegriffs auf das Melderecht zurückzugreifen (vgl. bereits BayVGH vom 4.4.2006 BayVBl 2006, 504/505). Art. 14 Satz 1 MeldeG definiert Wohnung als jeden umschlossenen Raum, der zum Wohnen oder Schlafen be nutzt wird. Dieser Bestimmung liegt ein weiter Wohnungsbegriff zugrunde, der auch für das Zweitwohnungsteuerrecht herangezogen werden kann (BayVGH vom 22.4.2010 Az. 4 BV 09.3013 <juris>). Damit ist den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Bestimmbarkeit des Norminhalts hinreichend Genüge getan.“

Halten wir danach fest:
Eine Hauptwohnung ist die melderechtliche Hauptwohnung und als solche Voraussetzung für die Existenz einer Zweitwohnung. Im zur Entscheidung heranstehenden Fall hatte der Kläger erkennbar keine Hauptwohnung und mangels einer solchen folglich (eigentlich>) keine Nebenwohnung und auch keinen umschlossenen Raum, der zum Wohnen oder Schlafen genutzt wird. Lässt sich juristisch bestimmt hinbiegen, aber interessant wäre die dabei zu beobachtende Artistik allemal.


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