Schildbürger und Melderecht

Alfred @, Samstag, 11.08.2012 (vor 4777 Tagen) @ Yvonne Winkler

» ... kleinen Ungenauigkeit und dem Wohnsitzgeschnorchel ist der Artikel doch in Ordnung.
Na ja, ein bisschen schlimmer ist es schon.

Bleiben wir bei der von mir zitierten Stelle:
„Zehntausende Soldaten in der Pendlerarmee Bundeswehr kannten die lästige Pflicht schon: Sie mussten sich als Zeit- oder Berufssoldaten in jedem Fall spätestens nach Ablauf von sechs Monaten am neuen Standort anmelden, auch wenn sie woanders leben und dort Partner oder Familie haben.“
und verbinden wir das mit dem Wohnsitzgeschnorchel. Schon sind wir bei einem grundlegenden Fehler. Denn § 9 BGB (Wohnsitz eines Soldaten) besagt:
(1) Ein Soldat hat seinen Wohnsitz am Standort. Als Wohnsitz eines Soldaten, der im Inland keinen Standort hat, gilt der letzte inländische Standort.
(2) Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf Soldaten, die nur auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten oder die nicht selbständig einen Wohnsitz begründen können.

Das hat mit dem Melderecht, das anderen Kriterien folgt, aber nichts (mehr) zu tun (selbst wenn es bei Erlass dieses § so gemeint war). Beispiel: Ich kenne Berufssoldaten, die in 30 Jahren ihrer Dienstzeit an ihrem Standort nie melderechtlich registriert waren, weder mit alleiniger noch mit Haupt- oder Nebenwohnung. Und das völlig melderechtskonform, wenn auch oft gegen den Widerstand der Verwaltung.
Es geht im Melderecht nicht um den Dienst-, Arbeits- oder Ausbildungsort sondern ausschließlich um das Wohnen und Schlafen in einer Wohnung ((Benutzen einer Wohnung). Die Anmeldung ist nach dem geplanten Gesetz zur Fortentwicklung des Meldewesens für alle Einwohner, die mit einer Wohnung im Inland registriert sind, erst bei einem Aufenthalt von mehr als 6 Monaten erforderlich. Die in diesem Gesetz derzeit vorgesehene Ausnahme, die dienstliche Unterkunft am Standort länger als sechs Monate bezogen wird, ist unter diesem Gesichtspunkt blühender Unsinn. Dazu bedarf es keiner Sonderregelung.

» ... indem man Kommunalpolitiker in die Diskussion einbindet erreicht man, dass sie für die Belange der Bundeswehr sensibilisiert werden.
Was vorausstzen würde, dass eine Sensibilisierung möglih wäre.:-D

» ... für Bundeswehrangehörige in den Zweitwohnungsteuersatzungen der Truppenstandortkommunen einen - freilich juristisch haltbaren - Ausnahmetatbestand einzufügen.
Truppenstandortkommunen reicht nicht aus, denn bei melderechtskonformen Verhalten ist dort die Hauptwohnung. Die Formulierung eines juristisch haltbaren Ausnahmetatbestands hingegen dürfte nach den Urteilen des BVerfG von 2009 (Causa Mainz) eigentlich kein Problem mehr sein.

» Der Autor ging offenbar davon aus,» dass die Bundeswehrangehörigen sämtlich berufsbedingt die Nebenwohnung melden müssen.
Die “Verheirateten“ sind ein eigenes Kapitel. Da geht es mir allerdings nicht um die zweifelsfrei vorliegende berufliche Veranlassung, sondern um das Dauerthema „Befreiung/Verheiratetenprivileg“. Das BVerfG hat eben nicht entschieden, dass dieser Personenkreis (incl. Lebenspartnerschaften) nicht der Zweitwohnungsteuer unterworfen werden darf.

» Das Problem rechte Tasche, linke Tasche haben wir in vielen Bereichen.
Ist ja wirklich nichts grundsätzlich Neues, aber doch eine weitere interessante Sumpfblüte, die auf dem Boden einer Bagatellsteuer sprießt.


» Warum deine Überschrift allerdings Schildbürger und Melderecht heißt, erschließt sich mir nicht so recht.
Mit Schildbürgern sind die befragten Bürgermeister gemeint.


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