Zweitwohnungsanmeldung

Alfred @, Samstag, 11.08.2012 (vor 4269 Tagen) @ Gustav

Die alte Leier: Der „Bürger“ und die „Schwester“ sind nirgendwo mit Erst- oder Zweitwohnsitz registriert.
AmRande: Wenn der „Bürger“ gelegentlich bei der „Schwester“ übernachtet, wäre das melderechtlich nur relevant, wenn er die Wohnung der „Schwester“ auch bezogen hat. Ein besuchsweiser Aufenthalt in der Wohnung begründet keine Meldepflicht.

Zu den Fragen:
1. Es gehört u.a. zu den Aufgaben der Meldebehörden die Daten zu Haupt- und Nebenwohnung zu speichern. Dies ist nur möglich, wenn die Stadt B die Registrierung mit oder Abmeldung der Nebenwohnung an die Stadt A – Gemeinde der Hauptwohnung – übermittelt. Das ist zulässig und durch das Melderecht (hier: MRRG) gedeckt.
2. Der Immobilienbesitz des „Bürgers“ in B geht die Stadt A nichts an. Die Übermittlung dieser Daten ist durch das Melderecht (hier: MRRG) nicht gedeckt. Ob sie ansonsten zulässig ist, entzieht sich meiner Kenntnis; eine Notwendigkeit sehe ich erst Mal nicht.


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion