Zweitwohnungsanmeldung

Alfred @, Sonntag, 12.08.2012 (vor 4247 Tagen) @ Gustav

» kleiner Hinweis bzw.offfene Frage, "nirgendwo" ... registriert stimmt in diesem Falle nicht.
Nein, es stimmt auch in diesem Fall. Denn es ist eine reine Frage der Begrifflichkeit (Erbsenzählerei, aber die Verwenudng der richtigen Begriffe ist m.E. nun mal wichtig). In den Meldegesetzen gibt es keinen „Wohnsitz“. Bis auf wenige Ausnahme ist der Wohnsitz eine willkürliche Entscheidung des Bürgers, die sich nicht nach den Kriterien des Melderechts richten muss. Könnte ich bei Bedarf noch vertiefen.

» Ab welchem Zeitpunkt bzw. Dauer des Aufenthalts geht man denn von bezogen aus >
Gibts da eine Definition>
Eine heikle Frage, denn für das „Beziehen einer Wohnung“ gibt es im Melderecht keine Legaldefinition. Deswegen hat die Verwaltung da einen gewissen Ermessensspielraum.
Vielleicht hilft im konkreten Fall ein Vergleich: Wenn ich ein für ein paar Tage oder Wochen ein Hotelzimmer beziehe (nutze) unterliege ich der Meldepflicht (auch wenn sie anderes geregelt ist), werde deswegen aber noch nicht mit Nebenwohnung registriert. Besuche ich für ein paar Tage oder Wochen einen Dritten (verwandt oder nicht verwandt) unterliege ich nicht der Meldepflicht („besuchsweiser Aufenthalt“). Bezogen, im weiten Wortsinn, habe ich die Unterkunft aber in beiden Fällen. Die Motivation für den Besuch bleibt dabei außer Betracht.


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