Steuervorteil oder km-Pauschale

timzzstar, Donnerstag, 08.08.2013 (vor 4173 Tagen) @ Himbim13

Paragraph 25:Abweichende Regelungen bei vorübergehendem Aufenthalt


Einwohnerinnen und Einwohner unterliegen nicht der Meldepflicht nach § 13 Abs. 1, wenn
1. sie für eine Wohnung im Inland gemeldet sind (§§ 13 oder 22) und gewährleistet ist, dass das Beziehen der vorübergehend benutzten Wohnung auf andere Weise erfasst wird, oder
2. sie für eine Wohnung im Inland gemeldet sind und ein Aufenthalt sechs Monate nicht überschreitet, oder
3. ihr Aufenthalt, wenn sie sonst im Ausland wohnen und im Inland nicht gemeldet sind, zwei Monate nicht überschreitet.

Siehe oben: bin nur 5 Monate hier


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