Steuervorteil oder km-Pauschale

Himbim13 @, Dienstag, 13.08.2013 (vor 4168 Tagen) @ timzzstar

Paragraph 25:Abweichende Regelungen bei vorübergehendem Aufenthalt

Einwohnerinnen und Einwohner unterliegen nicht der Meldepflicht nach § 13 Abs. 1, wenn......

Vielen Dank für den Hinweis!
Wieder einmal bewahrheitet sich ein altes deutsches Sprichwort:
„Du kannst alt werden wie eine Kuh, Du lernst immer noch dazu!“
Vor allem aber sollte man beachten, wie wichtig es ist sich über die Unterschiede in den Ländergesetzen bezüglich der Meldewesen zu informieren (s. Bayer. MeldeG Ausnahmen Art.22 Abs. 2 Nr.1)
Trotzdem sollte man nicht außer Acht lassen, das ggf. die städtische Steuerbehörde, wenn auch nicht durch die Einwohnermeldebehörde, so eventuell durch den Nachweis über eine doppelte Haushaltführung vom Innehaben einer am Arbeitsort befindlichen Unterkunft Kenntnis erhält. Oder aber das Arbeitsverhältnis sich verlängert, oder, oder, oder....
Und dann besagt ein weiteres altes Sprichwort:
„Hast du im Leben noch nie gelogen, wart’s ab es kommt ein Fragebogen!“
Und dann erkennt man, das hinsichtlich dieser Abgabe eine isolierte Betrachtungsweise fehl am Platz war. Denn die Ursächlichkeit in Folge kommunaler Fehlleistungen neue Einnahmequellen zu schaffen, kommt der Ausbreitung dem Myzel eines Pilzes (Hexenringes) gleich.


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion