Defizitäre Kommunen

Himbim13 @, Mittwoch, 26.02.2014 (vor 3951 Tagen)

Yvonne Winkler 25.02.2014, zu @ Rebell s.6.2.2014 ....vermutlich hat Lechbruck keinen defizitären Haushalt und ist auf diese Steuer nicht angewiesen?

Richtig. Das BVerfG hat ja auch nur festgestellt, das eine solche Steuer mit dem GG vereinbar ist. Und, da es keine Bundessteuer ist, alleine die Zuständigkeit bei den Ländern liegt, die in ihren kommunalen Abgabenordnungen den Kommunen die Erhebung einer solchen Steuer ermöglichen können. Nicht müssen!
Unterstellen wir, dass ein defizitärer Haushalt alleine die Berechtigung zur Erhebung der Zweitwohnsitzsteuer (2.WsSt; 2.WhgSt) führt. Muss man da sich nicht Fragen, aus welchen Gründen ein Kommunalhaushalt defizitär ist und ein anderer nicht?

Hat eine defizitäre Lage einer Kommune etwas mit den gewählten Verantwortlichen zu tun?
Zum Beispiel erhöhte Abgaben für persönliche Feierlichkeiten (s.Obb.), Aufwendungen zur Schaffung persönlicher kommunaler Denkmäler, kommunale Fehlspekulationen? Oder was Anderes?
Für alles andere, Müllabfuhr, Friedhof, Straßenreinigung, Kanalgebühren, Stellplatz auf einem Campingplatz, Kino, Golfplatz usw. zahlt der von dieser Steuer Betroffene, wie der, der mit Hauptwohnung gemeldet ist, auch wenn die Nutzung nur geringfügig ist.
Werden denn aus betriebswirtschaftlicher Sicht die Kosten solcher kommunalen Einrichtungen nicht nach Erstellungs- Unterhaltungs- und Abschreibungskosten ermittelt?
Wo ist denn da die Kommunalaufsicht, die solche fehlerhaften kommunalen Haushaltspläne korrigiert?
Für welche Kommune kann ich mich denn entscheiden, wenn jede behauptet, dass der Mittelpunkt der Lebensbeziehung bei ihr liegt und beide Kommunen diese Steuer erheben. Gut, bei Verheirateten ist die Sache geklärt. Warum hat ein Lediger nicht das gleiche Recht? Was ist das für ein freier Rechtsstaat, wo mir vorgeschrieben wird, wo ich meine Hauptwohnung zu nehmen habe?

Die Zweitwohnungssteuerzahler sind ja in im Gegensatz zu EG- ausländischen Mitbürgern, wohl gemerkt nur bei der Kommunalwahl des Bürgermeisters und der Ratsmitglieder ausgeschlossen und haben nicht die Möglichkeit sich zu vorgenannten Punkten politisch einzubringen.

Um so bedeutender sind deshalb die Wahlen der Bürgermeister am Hauptwohnsitz, der Partei, des Landrates und dem Kreistag.
In Bayern kann der Zweitwohnungsteuerzahler, sich an seinem Hauptwohnsitz, am 16.03.2014, bei denen bedanken, die sich als Bürgermeister, Stadt- bzw. Gemeinderat oder als Landrat bzw. Kreistagsabgeordnete/r für die Abschaffung dieser Unfugsteuer eingetreten sind. Ich weiß, dass dieses Ansinnen zur Zeit noch utopisch ist. Noch dazu, da viele der Betroffenen vor allem aber in den oberen Einkommensklassen die Höhe dieser Steuer als Peanuts ansehen.

Die neuerliche höchstrichterliche Entscheidung hinsichtlich des degressiven Steuerverlaufes bei den Zweitwohnungsteuertarifen könnte jedoch, hinreichend gewichtiger Sachgründe, ein Umdenken herbei führen, da wohl kaum anzunehmen ist, dass die unteren Einstufungen von den Kommunen gekürzt werden, sonder eher eine Anpassung in den oberen Einstufungen erfolgt.
Vielleicht ist das eine Chance, dass das Sprichwort,

Zitat: „Ein steter Tropfen höhlt den Stein!

sich bewahrheitet ;-)


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