Zweitwohnsteuer am eigenen Wohnort

Rebell @, Samstag, 02.08.2014 (vor 3813 Tagen) @ PeterRathjen

Das macht das Maklerbüro nicht, die können nicht meine Steuererklärungen unterschreiben.

Das ist korrekt, aber mit dem Maklerbüro könnte doch ein Vertrag abgeschlossen sein, in welchem unmissverständlich festgehalten ist, dass eine Eigennutzung ausgeschlossen ist. Dieses ist doch in allen bayerischen Satzungen so üblich. Ob nun total ausgeschlossen oder die Eigennutzung auf 1 - oder 2 Wochen oder Monate begrenzt - damit ist eine eidesstattliche Versicherung nicht erforderlich.
Ob die Wohnung und an wievielen Tagen oder Wochen vermietet ist, das geht die Gemeinde wohl einen nassen Staub an. Es besteht doch oft die Sachlage, der eine kann an 280 Tagen und der Nachbar nur an 90 Tagen vermieten.

Daraus ergeben sich auch die Höhe der Einnahmen und diese sind im Grunde in einer Steuererklärung aufzuführen. Ob nun eine Veranlagung durch das Finanzamt erfolgen wird - das ist reine Privatsache- das geht die Kommune wohl wenig an.
Es ist davon auszugehen, dass die Gemeinde wohl auf die steuerlichen Aspekte den Hinweis in der Satzung aufgeführt hat.

Die Zweitwohnungssteuer ist wohl eine kommunale Abgabe, während die Einkommenssteuer Sache des Finanzministeriums bleibt.

Selbst wenn trotz dieser Einnahmen aus der Vermietung dieser Fewo es zu keiner Steuerforderung kommt, dann geht es die Gemeinde wiederum nichts an!
Da allerdings in ganz Bayern die Einheimischen ihre "Zweit- oder Dritt-Wohnungen in Wohngebieten" als Fewo an ständig sich wechselnde Gäste vermieten und keinerlei Zweitwohnungssteuer unterworfen werden, gibt sich in nächster Zeit eine grundlegende Diskussion über Recht und Rechtmäßigkeit. Auf der einen Seite wird als Kapitalanleger diese Sorte von Bürgern nicht mit einer Zweitwohnungssteuer belegt, aber wegen des Verstoßes gegen das Baurecht und die Baunutzungsverordnung ist diese Vorgehensweise unzulässig.
Lasst uns gespannt sein auf die erste Prozesse und Entscheidungen aus Bayern???
Hier treffen nun die Kommunale Selbstverwaltungsrechte und die Rechte im Bundesbaurecht vollkommen bisher unübersichtlich aufeinander. Bei der Entscheidung Zwst. ja oder Nein - wurde diese Faktangelegenheit vollkommen außer acht gelassen- die Lösung der Probleme sind nun beim Gesetzgeber - das wird wohl ganz schön interessant und ????????


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