Bad Tölzer hinterlistiger Schachzug mit Neuer Satzung

Rebell @, Dienstag, 02.02.2016 (vor 2977 Tagen)

Auseinandersetzungen bezüglich Diskriminierung einer relativ kleinen Bevölkerungsgruppe mit der Zweitwohnungssteuer hätten eigentlich nur die Kommunalverbände und die wirklichen Kommunalpolitiker zu verantworten.

Mit dieser Beschlussfassung v. 26.01.2015 des Stadtrates von Bad Tölz ist mal wieder ein ziemlich trickreicher Schachzug gelungen, denn nur innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung einer Satzung kann eine Normenkontrollklage erhoben werden. Da diese Satzung von Bad Tölz erst zum 1.1.2017 in Kraft tritt und ganz bestimmt bis zum Ende des Januars 2017 noch kein Steuerbescheid nach diesen neuen Kriterien zugestellt wird, ist die Frist zur Normenkontrollklage bereits schon überschritten.

Der neue lineare Tarif kann somit nicht mehr mit NKK angegriffen werden, lediglich bekommen die Sachbearbeiter noch zusätzliche undankbare Aufgaben zu bewältigen, so wie Bad Tölz - bekanntlich über keinen amtlichen Mietspiegel verfügt, bleibt auch in Zukunft nur eine willkürliche geschätzte Grundlage für einen Jahreskaltmietbetrag (betrug)einzusetzen, (nicht bei gemieteten Objekten da gilt wohl der Mietvertrag) Bei Privateigentum also Ohne Berücksichtigung bzw. Einzelbewertung der eigentlich zu besteuernden "Zweitwohnung"! Also weiterhin Willkür !???
Lasst uns nun gespannt sein, was der Geschäftsführung von Bayer. Gemeindetag noch für "Grausamkeiten" einfallen werden umd diese Sorte von unerwünschten Bürgern zu schröpfen. Eigentlich dreht sich doch alles um den Kommunalen Finanzausgleich - jetzt sollte doch diese 162 bayerischen Städte und Gemeinden ( von den 2056 )welche so vehement auf die Erhebung einer Zwst. pochen, die Chance nutzen und möglichst eine große Zahl von As....... und Flüchtlingen aufnehmen, denn sobald diese aus den Aufnahmecentren in Kommunen umgesiedelt sind, erhalten diese den "Erstwohnsitzstatus" damit verbunden erhöhen sich, wie bundesweit gewünscht, die Einnahmen im Kommunalen Finanzausgleich = 800 € bis 1 200.- € pro Erstwohnsitzbürger!


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