Zweitwohnungsteuer in Berlin

Alfred @, Mittwoch, 24.02.2016 (vor 3229 Tagen) @ rose16

So wie das geschildert wird, verstößt die Registrierung mit Hauptwohnung in Niedersachsen gegen das Melderecht (verheiratet, nicht dauernd getrennt lebend; Familie wohnt in Berlin = in Berlin ist die Hauptwohnung). Berlin ist zweifelsfrei auch der Lebensmittelpunkt und wohl auch der Wohnsitz/der gewöhnliche Aufenthalt. Mit Berichtigung der melderechtlichen Verhältnisse entfällt auch der Berliner Anspruch auf Zweitwohnungsteuer. Die Registrierung mit Nebenwohnung in der niedersächsischen Kommune führt auf keinen Fall zur ZWSt-Pflicht – hier greift der Schutz der Familie (Art 6 GG).

Für die Frage des Anspruchs auf einen Kindergartenplatz ist das natürlich nicht hilfreich, wenn die niedersächsische Kommune nur Kinder aufnehmen will, die dort mit Hauptwohnung (oder alleiniger Wohnung) registriert sind. Da ist mir die Rechtslage (Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - § 86 Örtliche Zuständigkeit für Leistungen an Kinder, Jugendliche und ihre Eltern sowie Nds. KiTaG § 12 Abs. 1) nicht geläufig und zu unübersichtlich und das ist eher eine Frage für einen Rechtsanwalt.


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