Lindau Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG/

Gustav @, Montag, 07.03.2016 (vor 3200 Tagen)

Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG/ Bayer. Kommunalverbände ?

Die bayerischen Kommunalverbände wollen es einfach nicht akzeptieren, dass degr. Staffelungen als Steuersätze zur Nichtigkeit der Satzungen führt, deshalb auch Widerspruch von Bad-Wiessee – dazu muss der Verwaltungsgerichtshof am 27.04.2016 in München über die vorgebrachten Einwendungen Az 4 BV 15 2778 entscheiden.
Vom Kläger (Zweitwohnsitzbürger) vorgebrachte Rechtfertigung: Die unterschiedlich hohe Belastung der Steuerpflichtigen bei Finanzzwecksteuern muss dem aus dem allgemeinen Gleichheitssatz abgeleiteten Gebot der Besteuerung nach finanziellen Leistungsfähigkeiten genügen, das wie für die Ertragsteuer auch für die Zweitwohnungssteuer gilt.
Begründung des Widerspruchs v. Gemeinde u.A.:
‚Das in Art. 3 Abs. 1 GG niedergelegte Gebot, Gleiches gleich und Ungleiches ungleich zu behandeln, zwingt den kommunalen Satzungsgeber im Kommunalabgabenrecht nicht zur Normierung eines ausschließlichen linearen Steuertarifs. Es existiert gerade kein Rechtsgrundsatz, der ein stets gleich bleibendes prozentuales Verhältnis von Zweitwohnungssteuer und gewählter Bezugsgröße des jährlichen Mietaufwands verlangt. vergl. BVerG Beschluss v. 15.05. 2000, Az 11 BN 3.99, BayVGH Urteil vom 04.04.2006 Az 4 N 05 2249
Folglich sind bayerische Kommunen nicht bereit neuere Rechtsprechung zu akzeptieren.
Hierzu nun ein weiteres Beispiel – Stadt Lindau – Bodensee – vertritt wie Juristen vom Bayerischen Gemeindetag – hierzu über neueste „angepassten“ Steuersätze :
Bemessungsgrundlage Steuersatz
Jahresrohmiete bis 2 500 € € 200.
folglich bei JRM 2 501 € € 400.-

Jahresrohmiete über 2 500 €
aber nicht mehr als 5 000.- € € 400.-
folglich bei JRM 5 001 € € 800.-

Jahresrohmiete über 5000 € € 800.-
aber nicht mehr als10 000.€
folglich b.JRM 10 001 € € 1600.—

Jahresrohmiete über 10 000.- € € 1 600.—
aber nicht mehr als 20 000.- €
folglich b. JRM 20 001 € € 3 200.—

Jahresrohmiete über 20 000.-€ € 3 200.-
folglich bei Jahresrohmiete über 50 000.- € 3 200.

Von der Stadt Lindau wird hierzu behauptet, genau die Vorgaben des BVerfG in der neuen Satzung ab 1.1.2016 berücksichtigt!!


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