Lindau Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG/

Rebell @, Dienstag, 08.03.2016 (vor 3063 Tagen) @ Alfred

folglich b. JRM 20 001 € € 3 200.—
Jahresrohmiete über 20 000.-€ € 3 200.-
folglich bei Jahresrohmiete über 50 000.- € 3 200.

Na Ja in Oberstdorf ist s ähnlich denn dort liegt die Höchststufe bei 1.030
Zweitwohnungssteuer als Höchstbetrag, während eine Wohnung mit 65 qm Wohnfläche schon mit dem Höchststeuerbetrag einen Steuerbescheid auslöst.
Auch dort behauptet der Bürgermeister ( slebst als Jurist) diese Satzung entspräche den Vorgaben und Entscheidungen des BVerfG.

Wo kommt das denn her? Wenn ich die aktuelle Satzung habe, werden danach Jahresrohmieten vom mehr als 20.000 € überhaupt nicht besteuert. Der Höchstsatz von 1.600 € wird fällig bei einer JRM von 10.001 bis 20.000 €. Darüber hinaus gibt es nichts.

In Oberstdorf wird eine 5 Mio teure Villa überhaupt nicht besteuert, obwohl der Besitzer in einer 30 Km entfernten Allgäuer Stadt mit Erstwohnsitz gemeldet ist und auch den Erstwohnsitz nachweist.

Das ist echt Bayerische Volksbühne unter CSU- Führung - AfD hat in Bayern nichts zu gewinnen - ganz anders in BAWÜ und auch in Sachsen.

Die Thematik Zweitwohnungssteuer ist reine Ländersache - so eine Stellungnahme auf eine Petition an den deutschen Bundestag !!????


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