Urteil des BayVGH vom 14.02.2007

stefanie @, Donnerstag, 08.03.2007 (vor 7171 Tagen) @ Christian

» Dank an Stefanie, für das Einstellen des Urteils!

Keine Ursache! ;)

» Bayern ist überall.:-D

Bayern ist doch ein eigener Staat und hat damit für den Rest von Deutschland überhaupt nichts zu melden! :-P Das konnte ich mir jetzt einfach nicht verkneifen.

Aber nun meine 2 Cent zum Urteil:
An die Qualität der Erstwohnung im steuerrechtlichen Sinn hat der Satzungsgeber mit der Formulierung „eine andere
Wohnung als Hauptwohnung … inne hat“ keine strengeren Anforderungen gestellt, als sie das Melderecht mit den Merkmalen des Beziehens, des Auszugs und der überwiegenden Benutzung enthält.

Aha und der Satzungsgeber darf das natürlich, um den strengen Anforderungen, die das BVerfG im Jahre 1983 aufgestellt hat zu (umgehen) erfüllen.

Man kann mit anderen Worten eine Zweitwohnung bewohnen und dort gemeldet sein, ohne sie zugleich „innezuhaben“ und damit steuerpflichtig zu sein. Ein Beispiel hierfür sind in
der elterlichen Wohnung zeitweise wohnende und dort – zu Recht – mit Nebenwohnung gemeldete Kinder, die auswärts studieren und sich überwiegend in ihrer Unterkunft am Studienort aufhalten, wo sie dementsprechend mit der Hauptwohnung gemeldet sind; sie bewohnen (auch) die elterliche Wohnung, haben diese aber im Regelfall mangels rechtlicher Verfügungsbefugnis nicht inne.

Das heißt im Klartext, diese Nebenwohnung unterliegt nicht der Steuerpflicht. Also Hauptwohnung in der Unistadt, Nebenwohnung bei den Eltern = keine Steuer.

Denn auch wenn studierende Kinder die (Haupt- und Erst-)Wohnung bei den Eltern „kostenlos“ – tatsächlich freilich unter Verbrauch von Sachunterhaltsleistungen
– nutzen können, erfordert die daneben am Studienort benutzte Zweitwohnung einen sonst gerade nicht entstehenden finanziellen Aufwand und zwar unabhängig davon, wie sich der Aufwand für die sonstige Lebenshaltung einschließlich
der Erstwohnung zusammensetzt. Dieser zusätzliche Aufwand stellt einen hinreichenden Anknüpfungspunkt für die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer dar. Von wem und mit welchen Mitteln er finanziert wird und welchem Zweck er des
Näheren dient, ist dabei unerheblich.

Und das heißt im Klartext: Hauptwohnung bei den Eltern, Nebenwohnung in der Unistadt = Steuer.

Liebes BayVGH,

vielen Dank für das doch recht amüsante Urteil. Ich habe selten so gelacht. Als ich mir Ihr Urteil durchgelesen habe, musste ich mir einen Hund vorstellen, der sich in den eigenen Schwanz beißt. Dieses möchte ich auch gleich noch begründen.

Sie stellen fest: Dieser Aufwand stellt einen hinreichenden Anknüpfungspunkt für die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer dar und meinen damit die Konstellation, dass die Hauptwohnung im Hause der Eltern und die Nebenwohnung die 'eigene' ist. Erklären Sie mir doch bitte den Unterschied im Aufwand, wenn meine Hauptwohnung die eigene und die Nebenwohnung im Hause der Eltern ist. Ja richtig, es gibt KEINEN! In beiden Konstellationen betreibt der Betroffene haargenau den gleichen Aufwand, er allein entscheidet wo er sich öfter aufhält, aber der Aufwand zur Unterhaltung der Wohnungen ist und bleibt der gleiche. Nun stellen Sie aber das Gegenteil fest und verstoßen somit gegen Art. 3 GG. Dies ist so offensichtlich, dass es für Studierende im 2. Semester ohne weiteres erkennbar wäre. Ich bitte Sie daher doch nochmal über ein Repetitorium, vielleicht bei Alpmann Schmidt oder Hemmer oder dergleichen nachzudenken, denn Ihre bisherige Leistung ist allerhöchstens mit einem Punkt zu bewerten, da ein solch gravierender Grundrechtsverstoß nur zu einer Benotung unter dem Strich führen kann.

Mit freundlichen Grüßen
Stefanie


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