Hauptwohnung bei Verheirateten

Alfred @, Donnerstag, 14.02.2019 (vor 1890 Tagen) @ Malte

Bei Ehepaaren gilt § 21 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes
„Hauptwohnung eines verheirateten ... Einwohners, der nicht dauernd getrennt von seiner Familie ... lebt, ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie ....“, d.h.: eine Wohnung ist für beide die Hauptwohnung, die andere die Nebenwohnung.

Ob man Absatz 2
„In Zweifelsfällen ist die vorwiegend benutzte Wohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des Einwohners liegt.“,
für eure Absicht nutzen kann, ist für mich fraglich, ein unterschiedlicher Schwerpunkt der Lebensbeziehungen dürfte kaum plausibel zu erklären sein- Zweitwohnungsteuer fiele für den mit Nebenwohnung registrierten dann jeweils in München und Garmisch an.

Auch Absatz 4
Kann der Wohnungsstatus eines verheirateten ... Einwohners nach den Absätzen 1 und 3 nicht zweifelsfrei bestimmt werden, ist die Hauptwohnung die Wohnung nach § 21 Absatz 2.“
dürfte kaum hilfreich sein. Auch hier fiele Zweitwohnungsteuer dann in München und Garmisch an.

§ 21Absatz 2 besagt:
"Hauptwohnung ist die vorwiegend benutzte Wohnung des Einwohners."


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