Unseriöse Bemessungsgrundlagen bei Satzungen z. ZwSt.

Rebell @, Samstag, 03.04.2021 (vor 1358 Tagen)

Bemessungsgrundlage: Diese soll die Nettokaltmiete laut Mietvertrag sein. Bei eigengenutzten Eigentumswohnungen, wenn keine Miete vertraglich festgesetzt wurde oder keine Nachweise erbracht werden, kann die Nettokaltmiete anhand des Mietspiegels für die Stadt Braunschweig geschätzt werden
Quelle: https://www.presse-service.de/data.aspx/medien/224421P.pdf
Dazu folgende Kommentierung gestattet?
Exakt hier ist eben der Knackpunkt – der Nachweis über den Aufwand den ein Bürger mit Zweitwohnsitz einer eigenen Immobilie betreibt- ist rechtlich nicht möglich – denn Schätzungen dürfen wohl im Steuerrecht nicht verbindlich angenommen werden.
Einnahmenschätzungen sind ebenfalls nicht verbindlich – wie es wohl bei größeren Vorhaben mit den Kostenschätzungen ausgehen kann, dazu gibt es reichlich beispielhafte Storys – nur erwähnenswert BER- Flughafen oder alljährliche Veröffentlichungen vom Bund der Steuerzahler mit dem „Schwarzbuch“!
Folglich bedarf es hier bei der geschätzten Bemessungsgrundlage einer Grundsatzentscheidung, allerdings nicht von den Verwaltungsgerichten, denn diese sind weder neutral noch vorbildlich, gerade bei der Zweitwohnungssteuer – welche im Grunde nur länderspezifisch zu betrachten ist.
Verwaltungsrichter haben sich an die Vorgaben und dem Willen der Ländergesetzgebung zu orientieren, laufen dabei u.U. sogar Gefahr entweder kritisiert – abgesetzt oder befördert zu werden, dabei allerdings mit den Vorgaben die Interessen des Arbeitgebers zu vertreten.
Beim Bundesrecht gibt es wohl keine Zweitwohnungssteuer – erwartungsgemäß orientieren sich die Richter v. Bundesverfassungs- und Bundesverwaltungsgericht nicht ganz an den Ländergesetzgebungen – eindeutige Beispiele sind jene Entscheidungen der letzten Jahre über alle bayerischen rechtswidrigen Satzungen und auch bei MV-Gemeinden wie Timmendorferstrand.
Es bleibt zu hoffen, dass auch diese weitverbreiteten ungerechten Satzungen mit der geschätzten Bemessungsgrundlage gekippt werden. Bei Steuern sollten nur Schätzungen bei Betrugsverdacht, oder unzulässigen nicht nachprüfbaren Unterlagen so wie es Finanzämter im Grunde zu Recht anwenden dürfen!


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