Unseriöse Bemessungsgrundlagen bei Satzungen z. ZwSt.

Rebell @, Donnerstag, 15.04.2021 (vor 1099 Tagen) @ Rebell

Beim Bundesrecht gibt es wohl keine Zweitwohnungssteuer – erwartungsgemäß orientieren sich die Richter v. Bundesverfassungs- und Bundesverwaltungsgericht nicht ganz an den Ländergesetzgebungen – eindeutige Beispiele sind jene Entscheidungen der letzten Jahre über alle bayerischen rechtswidrigen Satzungen und auch bei MV-Gemeinden wie Timmendorferstrand.

Das Bundesverfassungsgericht hat heute den Berliner Mietendeckel abgeschafft- es bleibt nun auch zu hoffen, dass in absehbarer Zeit auch die weit verbreitete unseriöse Unsitte einer geschätzten Bemessungsgrundlage zur Erhebung einer Zweitwohnungssteuer eine Absage bzw. Verbot ausspricht.

Es bleibt zu hoffen, dass auch diese weitverbreiteten ungerechten Satzungen mit der geschätzten Bemessungsgrundlage gekippt werden. Bei Steuern sollten nur Schätzungen bei Betrugsverdacht, oder unzulässigen nicht nachprüfbaren Unterlagen so wie es Finanzämter im Grunde zu Recht anwenden dürfen!

Die Kommunalverbände sind sodann wieder erneut aufgefordert für alle Kommunen neue Mustersatzungen auszuarbeiten, das ist dann allerdings mit viel Aufwand möglich ?

Der Verwaltungsaufwand frisst vorläufig z.T. über 50 % von den Erträgen, wieviel betriebswirtschaftlich dabei nebenbei verlorengeht noch nicht eingerechnet!


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