Nebenwohnung DD

Christian @, Dienstag, 24.04.2007 (vor 7126 Tagen) @ Stoffi

»Hallo Stoffi,

auf so was habe ich schon lange gewartet - die WG, gemischt belegt mit Haupt- und Nebenwohnlern.

Da hat scheint Dresden die Frage der Berechnung zwar geregelt zu haben
„Nutzen mehrere Personen, die nicht zu einer Familie gehören, gemeinschaftlich eine Wohnung, so gilt als Zweitwohnung der auf diejenigen Personen entfallende Wohnungsanteil, denen die Wohnung als Nebenwohnung im Sinne des Meldegesetzes dient. Für die Berechnung des Wohnungsanteils ist die Fläche der gemeinschaftlich genutzten Räume den an der Gemeinschaft beteiligten Personen zu gleichen Teilen zuzurechnen. Dem Anteil an der Fläche der gemeinschaftlich genutzten Räume ist die Fläche der von dem Nutzungsberechtigten allein genutzten Räume hinzuzufügen.“

Das dürfte aber mehr ein Wunschtraum der Verwaltung sein, denn in diesem Fall hat keiner der drei WGler eine Zweitwohnung inne. Denn
„Steuerpflichtig ist der Inhaber/die Inhaberin der Wohnung, dessen/deren melderechtlichen Verhältnisse die Beurteilung der Wohnung als Zweitwohnung bewirken. Als Inhaber/Inhaberin einer Zweitwohnung gilt die Person, der die Verfügungsbefugnis über die Wohnung als Eigentümer/Eigentümerin oder Mieter/Mieterin oder als sonstige dauernutzungsberechtigte Person zusteht. Dies gilt auch bei unentgeltlicher Nutzung.“

Bei dieser Definition hat keiner der drei WGler die Verfügungsgewalt über eine Wohnung im Sinne der Satzung - nur über Teile davon. Muss man einem Richter nur richtig erklären.

Kommt natürlich stark auf Inhalt und Gestaltung des Mietvertrages an, aber für Dresden dürfte das eigentliche Problem die Wohnungsdefinition sein. Nur wer mindestes zwei Wohnungen, die der LBO entsprechen müssen, innehat, kann überhaupt Inhaber einer Zweitwohnung ein.

Insofern kommt es auf die anteilige Berechnung gar nicht an, denn die wie sich eine unzulässige Steuer errechnet, ist völlig egal.

Noch Fragen>

Gruß


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