Befristeter Mietvertrag 6 Monate

René ⌂ @, Dienstag, 12.03.2024 (vor 136 Tagen) @ jblhsv

1. Die Mietdauer ist uninteressant. Entscheidend nach Meldegesetz ist Tag des Einzugs und Tag des Auszugs. Und als Einzug wird das Mitführen von Einrichtungsgegenständen verstanden. Sprich: zwischen Schlüsselübergabe und Einzug können auch Tage oder Wochen vergehen.

2. Das zitierte Urteil sehe ich hier nicht. Dort ging es um Ferienwohnungen. Also Wohnungen, die Leute besitzen - und gerne da auch selbst Urlaub machen. Die erfüllen in der Regel genau die Funktion einer Nebenwohnung. Und die restliche Zeit wird vermietet. Und wer zwei Monate diese Ferienwohnung selbst nutzt, der kann dann eben auch die Steuer für das ganze Jahr entrichten.

3. Du hast aber einen Mietvertrag mit Beginn und Ende - und dokumentierst damit ja auch einen beabsichtigten Auszug. Sprich: mit Auszug bist du fort. (Oder du tust zu einem späteren Zeitpunkt dich eben entscheiden, dort länger zu verbleiben)

4. Ob du tatsächlich Steuer zahlen musst, hängt an der Satzung. Wenn sie ans Melderecht anknüpft, dann nicht: du musst nicht melden, also keine Steuer. Es könnte aber auch abweichende Definitionen geben, dass auch das Innehaben der Wohnung dazu führt. Dazu solltest du die Satzung deiner Stadt genau lesen, was in der Regel in §1 oder §2 steht.


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