Gültigkeit Urteil OLG Rheinland-Pfalz in Berlin?

Christian @, Donnerstag, 12.07.2007 (vor 6157 Tagen) @ Timmy80

Hallo Tim,

Einspruch einlegen und dann einen Prozess führen ist immer ein Risiko. Die Alternative ist aber, „widerspruchslos“ zu zahlen.

Zum Berliner Brauchtum:

Du hast in der Sache Recht und der Beschluss des OVG RLP besagt nichts anderes, als die Entscheidungen des BVerfG: Eine Zweitwohnung kann nur der innehaben, der auch eine Erstwohnung innehat. Und das ist bei Dir nicht der Fall. Was die Berliner da betreiben, ist purer Hohn. Egal wie man Wohnung definiert, beide Wohnungen müssen innegehabt werden, die Wohnungsdefinition ist in diesem Zusammenhang zweitrangig. Davon wollen die Berliner offensichtlich ablenken, denn ihr Gesetz besteuert das Nutzen einer Nebenwohnung und nicht das Innehaben einer Zweitwohnung. Das steht nicht im Einklang mit den Vorgaben des BVerfG für die Zweitwohnungsteuer.

Wenn Du Einspruch einlegst, solltest Du Dich auf die Beschlüsse des BVerfG berufen (der Beschluss des OVG RLP besagt nichts anderes), in denen klar definiert ist, was eine Zweitwohnung ist. Das ist vor allem BVerfG Beschluss vom 6. Dezember 1983- 2 BvR 1275/79, BVerfGE 65, 325 <348>. Dieser höchstrichterlichen Definition genügt das Berliner ZWStG in § 2 Absatz 1 nicht, wenn es jede Nebenwohnung zur Zweitwohnung erklärt.

Aus der Erfahrung heraus, dass die meisten Betroffenen dann resignieren, klein beigeben und zahlen, werden die Berliner den Einspruch vermutlich dennoch zurückweisen. In diesem Fall kannst Du vor dem Finanzgericht selber klagen, ein Rechtsanwalt ist dazu nicht erforderlich. Das kann allerdings dann erst der Anfang sein, denn wenn das FG Berlin zu Recht Recht erkennt, wird die Stadt Berlin wohl in Berufung gehen.

Das Wort Wohnsitz (in allen Kombinationen solltes) Du in diesem Zusammenhang aus Deinem Wortschatz streichen.

Noch Fragen

Gruß


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion