ZWS - Magdeburg

Christian @, Donnerstag, 09.08.2007 (vor 6104 Tagen) @ Bjoern

Hallo Bjoern,
die Magedeburger wollen sich in ihrem Widerspruchsbescheid wie üblich um das Innehaben drücken. Selbst wenn man diese schäbige Wohnungsdefinition à la Melderecht akzeptiert (was auch nicht sein muss), müssen beide „Wohnungen“ innegehabt werden, um eine Zweitwohnungsteuer zu erheben. Da kann und muss man sie packen. Eine Zweitwohnung kann man per definition des BVerfG nur innehaben, wenn man zugleich eine Erstwohnung innehat, da kann in der Satzung stehen, was will. Satzung Ggf. muss man die Satzung gleich mit angreifen. Die Mainzer Satzung hat den gleichen Webfehler, und das OVG RLP hat m.E. sauber und rechtlich einwandfrei begründet, warum diese Satzung deswegen gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt (das steht im Einklang mit der Rechtsprechung des BVerfG.
Der Hinweis auf das Urteil des Bayer. VGH war natürlich zu erwarten, ändert aber nichts daran, dass das BVerfG definiert hat, was eine Zweitwohnung ist und wie der Steueranspruch danach zustande kommt. Wenn die Bayern das anders sehen, ist das bedauerlich, aber vermutlich nicht haltbar. Das bayer. VGH-Urteil selbst ist da widersprüchlich.
Empfehlung:
Widerspruch aufrecht erhalten, verbunden mit dem Hinweis auf die Notwendigkeit des Innehabens (s. oben). Eingang des Bescheids abwarten - falls die Magdeburger das bis September 2007 hinkriegen sollten. Erst danach wird es so richtig Ernst. Wenn es so weit ist, am besten mit Yvonne in Verbindung setzen, die hat, so viel ich weiß, derzeit eine Klage gegen Magdeburg laufen und kann dann auch präzise Auskunft zu Kosten usw. geben.
Noch Fragen>
Gruß


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion