Zwst-Steuerabrechnung ???

Christian @, Donnerstag, 20.09.2007 (vor 6980 Tagen) @ Butzmann Josef

Hallo,

natürlich sind die Satzungen unterschiedlich - wie könnte es auch anders sein.:-)
Gängige Berechnungsmodelle
- Beginn Steuerpflicht: Entweder zum 1. des laufenden Monats oder des Folgemonats, in dem die Wohnung als Zweitwohnung beurteilt wird,
- Ende der Steuerpflicht: Mit Ablauf des Kalendermonats oder des Vormonats, in dem die Zweitwohnungseigenschaft entfällt,
- Einige Satzungen haben statt des Monatszeitraums auch das Kalendervierteljahr als Grundlage für die Entstehung der Steuerpflicht.
Das kann jede Kommune selbst festlegen. Die Bearbeiter sind an die Satzungen gebunden und haben diese in strikter Legalität umzusetzen. Problematisch wird es nur dann, wenn die Satzungsgeber selbst nicht wissen, was sie tun (Regelfall; dazu Zitat aus dem NRW-Justizministerium: „Das Kreuz mit der kommunalen Gesetzgebungsbefugnis ist einfach, dass die Kommunen damit nicht umgehen können.“).

In den bayerischen Satzungen, die ich gelesen habe, ist eine tageweise Abrechnung nicht vorgesehen, als Mindestgröße ist immer der Monat festgelegt. Zwar haben einige Satzungen (z.B. Aschau oder Garmisch) auch eine Staffelung von „bis zu zwei Wochen“ vorgesehen (=25%), das ist aber insofern Unsinn, weil gem. der jeweiligen Satzung die Steuerpflicht zum 1. des laufenden Monats beginnt und mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Zweitwohnungseigenschaft entfällt, endet. Damit ergibt sich als Mindestgröße „bis zu einem Monat“ = 50%.

Wer z.B. am 30. April frohgemut seine Ferienwohnung bezieht und am 1. Juni seinen Aufenthalt beendet, wäre in Aschau oder Garmisch mit 75% der Jahresrohmiete steuerpflichtig. Beendet er seinen Aufenthalt schon am 1. Mai, werden nur 50% fällig. Da kommt bestimmt Freude auf. Aber in ihrer übergroßen Weisheit halten die Kommunen dem Touristen ein Hintertürchen weit offen. Bei einer Buchung bei einem Vermieter mit Eintrag im gemeindlichen Unterkunftsverzeichnis, geht die Kommune auch unter Verlängerung des Aufenthalts auf bis zu 8 Wochen, ZUNÄCHST nicht von einer Zweitwohnungssteuer-Pflicht aus. Wer da als Tourist bei einem „Vermieter ohne Eintrag im gemeindlichen Unterkunftsverzeichnis“ bucht, ist eben selbst schuld. Den Gleichheitssatz wird der bay. VGH nicht als verletzt ansehen, denn durch diese Verfahrensweise werden ja ungleiche Sachverhalte aus sachlichen Gründen auch ungleich behandelt.:-(

Dabei bin ich mir nicht mal sicher, ob diese Veranlagungspraxis nicht auch noch höchstrichterlich abgesegnet wird - denn schließlich fällt das eindeutig in den Rahmen der kommunalen Gestaltungsfreiheit zur Deckung ihres Finanzbedarfs.
So hat der bayer VGH 2006 zu diesem Thema entschieden:
[blockquote] Der kommunale Satzungsgeber hat sich für eine pauschalierende Regelung entschieden, die als solche nicht zu beanstanden ist. Der Normgeber ist bei einer Vielzahl gleich gelagerter Fälle berechtigt, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu treffen, ohne wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Dabei hat der Normgeber einfache, für die Betroffenen verständliche Regelungen zu wählen, die verlässlich und effizient vollzogen werden können. In diesem Rahmen ist auch eine pauschalierte Erfassung des tatsächlichen Aufwands grundsätzlich zulässig.
[…] Der Senat verkennt nicht die der Staffelung immanenten Sprünge der Steuerbelastung, diese sind aber sachlich gerechtfertigt. Der gewählte Steuersatz darf nicht getrennt von dem Steuermaßstab als korrelierender Bezugsgröße gesehen werden. Wie in der mündlichen Verhandlung erörtert, wurde diese Kombination von Steuermaßstab und -satz bewusst gewählt, um Unschärfen bei der exakten Quantifizierung der Jahresnettokaltmiete im jeweiligen Einzelfall abzumildern. ..... [/blockquote]:-D
Wie obergerichtlich festgestellt, geht es also um das Abmildern von Unschärfen - um nichts anderes. Und die bisherige Spruchpraxis des VGH geht „mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung konform“ (Jochen Mehler, Stv Landesanwalt BY).:-|

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Gruß

Christian


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