ZWS bei Studenten

Christian @, Sonntag, 28.10.2007 (vor 6017 Tagen) @ Birgitt

Hallo Birgitt,

vorab zum Formalen und zu Sachverhalt: Die Schwester ist mit Hauptwohnung in Mainz und mit Nebenwohnung in Köln gemeldet. Für diese Nebenwohnung verlangt die Stadt Köln jetzt auf der Grundlage ihrer verfassungswidrigen Satzung rückwirkend ab 1.1.2005 die Zweitwohnungsteuer. Die Schwester ist Studentin und studiert in Mainz.
Was die Frist angeht: Wenn der Steuerbescheid „einige Wochen zu lange in der alten WG rumlag“ ist die Schwester offensichtlich in Mainz umgezogen und
- hat sich nicht umgemeldet, dann trägt sie die Verantwortung für die falsche Zustellung. oder
- sie hat sich ordnungsgemäß umgemeldet, die Stadt Köln hat das nicht mitgekriegt (warum auch immer) und den Bescheid an eine falsche Anschrift geschickt.
Ohne olle Kamellen (Karneval 2005) aufwärmen zu wollen: Dem Steuerbescheid muss eine Erklärung der Schwester zur Zweitwohnungsteuer vorausgegangen sein. Wenn diese ordnungsgemäß ausgefüllt und abgegeben wurde, hat die Stadt Köln weder eine Veranlassung noch die Befugnis, die Wohnungsgröße einfach zu schätzen - da macht man es sich etwas zu leicht. Das ist übrigens kein Irrtum der Stadt, sondern System.

Nach linksrheinischem Brauchtum wäre folgendes zu unternehmen:
1. Widerspruch mit der Begründung:
- falsche Schätzung der Wohnungsgröße,
- fehlende Verfügungsgewalt über die Nebenwohnung und
- Kölner Satzung stellt keine rechtswirksame Grundlage für die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer nach den Vorgaben des BVerfG dar.
2. Antrag auf Erlass der Steuerschuld wegen fehlender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit. Dabei:
- auf die falsche Berechnungsgrundlage hinweisen und
- Aussetzen des Vollzugs bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Widerspruch fordern.

Am besten in zwei Schreiben (jeweils Einschreiben mit Rückschein) einreichen, es ist aber auch möglich, „Widerspruch“ und „Antrag auf Erlass der Steuerschuld“ in einem Schreiben zusammenzufassen.

Bis zu einer Reaktion der der Stadt auf den „Antrag auf Erlass der Steuerschuld“ nicht zahlen. Dafür alle 14 Tage ein „Erinnerungsschreiben“ wegen des Antrags loslassen.

Den Sitten und Gebräuchen des Kassen- und Steueramtes folgend, sind mehrere Reaktionen denkbar, am wahrscheinlichsten:
- Keine Reaktion der Stadt auf den Antrag auf Erlass der Steuerschuld,
- Zurückweisung des Widerspruchs.
Dafür wird die Stadt sehr bald eine Mahnung mit Androhung der Zwangsvollstreckung schicken. Dagegen kann man dann auch vorgehen (Rechtsmittel) - sogar mit ganz guten Chancen, denn die Forderung als solche ist der Höhe nach selbst dann unberechtigt, wenn man die Satzung der Stadt als rechtswirksame Grundlage betrachten würde (was nur wenige tun - leider aber die Justiz in NRW).

Natürlich sind auch noch andere Zuckungen des Kölner Kassen- und Steueramtes denkbar, aber die lassen sich unmöglich alle aufzählen. Außerdem sind die Städte bei der Eintreibung der ZWSt unberechenbar und manche verfallen auf Ideen, die bar jeder Logik sind.

Noch Fragen>

Schneller ging es nicht, Gruß

Christian


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion