Häuschen

Christian @, Donnerstag, 20.12.2007 (vor 6576 Tagen) @ Yvonne Winkler

Hallo,
die Gemeinde hebt offensichtlich auf das „Vorhalten“ einer Zweitwohnung ab. Das ist grundsätzlich (BVerfG 1983) sowie nach der Satzung der Gemeinde zulässig.
Will man der ZWSt entgehen, kommt es daruf an, die Möglichkeit der Nutzung für den persönlichen Lebensbedarf glaubhaft und unwiderlegbar auszuschließen. Gegen einen derartigen Nachweis darf sich die Gemeinde nicht sperren.
Gruß
Cusanus


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