News: Hallesches Urteil 2008, nicht rechtskräftig

Christian @, Dienstag, 15.04.2008 (vor 5879 Tagen) @ Yvonne Winkler

Liebe Leser,

ja, es bleibt weiter spannend.
Aber neu ist die Sache wirklich nicht. Die Stadt Halle kann offensichtlich nicht lesen. Es geht ja u.a. wohl um das Anknüpfen an das Melderecht mit der Formulierung: “Zweitwohnung ist jede Wohnung, die als Nebenwohnung dient.

Bereits 2006 hat das VG Halle dazu entschieden (Urteile sind rechtskräftig!:-)):
„… die Satzung der Beklagte, die - wie oben gezeigt - an das Melderecht anknüpft und die Nebenwohnung als Zweitwohnung ansieht. Sie besteuert damit auch denjenigen, der deshalb im Gebiet der Beklagten eine Nebenwohnung innehat, weil sich seine Hauptwohnung nach … MG LSA bestimmt. Das bedarf nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, … keiner weiteren Begründung. Dieser Verfassungsverstoß führt nicht nur zu einer Teilnichtigkeit, sondern zu einer vollständigen Nichtigkeit des § 2 Abs. 1 Zweitwohnungssteuersatzung. Die Regelung des Steuerpflichtigen ist nicht teilbar. … Von einer fehlenden Teilbarkeit derartiger Regelungen geht im Übrigen auch das Bundesverfassungsgericht aus, indem es ausführt, die Unvereinbarkeit der Satzung in dem genannten Umfange führe zur Nichtigkeit der Satzungsregelungen … Die Einschränkung führt nämlich nicht dazu, die Satzungsregelungen teilweise aufrecht zu erhalten, sondern festzustellen, inwieweit der Verfassungsverstoß reicht. Damit wird zugleich klargestellt, welche Regelung der Satzungsgeber aufgrund seiner Bindung nicht erneut erlassen darf, wenn er sich entschließen sollte, erneut eine Zweitwohnungssteuersatzung zu erlassen.“

Und was macht die Stadt Halle> Sie knüpft weiter ungeniert an das Melderecht an und glaubt, mit einer Befreiung der nicht steuerbaren Erwerbszweitwohnungen von Werktätigen den Verfassungsverstoß beseitigt zu haben.

Aber dieser Vorwurf trifft ja Halle nicht alleine. Der Fairness halber muss gesagt werden: Auch andere Kommunen sind genau so dreist. Mit ihren Satzungen, die an das Melderecht anknüpfen, stellen sie in der Besteuerung von vorneherein auf den Personenstand und die Herkunft (örtlich) des Inhabers sowie den Zweck der Zweitwohnung ab. Dies ist bei einer Aufwandsteuer nicht zulässig – so das BVerfG, so alle Juristen/Fachleute usw. Kann man natürlich auch mit einem Achselzucken abtun – wie z.B. der Kämmerer von Wuppertal (nach dem vorhergehenden Satz weder Fachmann noch Jurist).

Dass das VG Halle dann noch die beschränkte Normierung „aus beruflichen Gründen“ anpiekt ist fast schon juristische Leichenschändung – die Satzung ist doch schon tot. Zu der großzügigen Auslegung der Satzung durch VG Halle bzgl. der Notwendigkeit einer Erstwohnung äußere ich mich vorerst nicht. Die Kommentierung der Haltung des VG Magdeburg (weiß das überhaupt um was es geht> Das „V“ steht übrigens für „Verwaltung“ und nicht wie man annehmen sollte für …) überlasse ich lieber „Tilly“, der sich vielleicht mal wieder zu Wort meldet.

Kann mir jemand sagen, welche Wahrnehmungsstörungen die Stadt Halle dazu getrieben haben, Revision einzulegen> Klar, auf Kosten des Steuerzahlers prozessiert sich leicht. Egal wie es ausgeht: Der Steuerzahler zahlt immer. Aber reicht Leichtfertigkeit hier als Begründung> Kann man die Verantwortlichen denn wirklich nicht für die Verschwendung von Steuergeldern strafrechtlich zur Verantwortung ziehen>

Gruß

Christian


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