ZWS als Student in HH

Christian @, Dienstag, 29.04.2008 (vor 5893 Tagen) @ René

Hallo René,
es ist natürlich müßig – eher eine unergiebige juristische Fingerübung -, sich mit einem Gesetz zu befassen, das nach Entscheidungen des BFH (im Umkehrschluss) und des BVerfG (direkt) den Keim der Verfassungswidrigkeit so deutlich in sich trägt wie das Hamburger Zweitwohnungsteuergesetz. Am Rande bemerkt: Dieses Gesetz ist die Mutter aller Zweitwohnungsteuersatzungen, die an das Melderecht anknüpfen.
Aber zu meiner Bemerkung, die so pflaumenweich formuliert ist, dass sie fast schon politisch sein könnte:
„Auch das Wohnen in einer Wohngemeinschaft ist nach Hamburger Gesetz nicht gleichbedeutend mit dem Innehaben einer Zweitwohnung“.
Da ist nichts abzuleiten – im ZWStG der HH steht kein einziges Wort darüber, dass das Wohnen in einer Wohngemeinschaft gleichbedeutend mit dem Innehaben einer Zweitwohnung sei. Die Hamburger Normierung der Wohnung, des Wohnungsanteils als Zweitwohnung sowie des Steuerpflichtigen bietet da reichlich Stoff für langjährige Auseinandersetzungen. Und die Eigenschaft „Hauptmieter“ hat mit der Hamburger Zweitwohnung erst Mal nichts zu tun. Auch beim Hamburger Zweitwohnungsgesetz ist Steuergegenstand nicht das Innehaben einer Zweitwohnung sondern das Nutzen einer Nebenwohnung.
Aber „Die Wohngemeinschaft im Zweitwohnungsteuerrecht“ klingt fast wie der Titel einer juristischen Seminararbeit. Ist ein Thema, das meines Wissens bisher in der Rechtsprechung nicht aufgearbeitet wurde. Dürfte nach meiner Auffassung auch sehr schwer (unmöglich ist in der Rechtsprechung ja bekanntlich nichts) sein, aus der Zughörigkeit zu einer Wohngemeinschaft das Innehaben einer Zweitwohnung ableiten zu wollen.
Gruß
Christian


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