Zweitwohnsitz in Bielefeld bei , Untermiete?
» sie hat aber den Zweitwohnsitz für 3 Monate inne, also fällt die Steuer
» auch für drei Monate an.
Hallo Renè
ich gehe davon aus, mit “Innehaben“ ist hier der Mietvertrag gemeint. Das interessiert aber neckischerweise nur am Rande.
Mit „üblicherweise“ meine ich Satzungen, die - so oder ähnlich -, folgende Normen enthalten
- Zweitwohnung ist jede Wohnung die ... dem Hauptmieter als Nebenwohnung im Sinne des Meldegesetzes für … dient.
- Wohnung im Sinne dieser Satzung ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird.
- Eine Wohnung dient als Nebenwohnung im Sinne des … Meldegesetzes, wenn sie von einer dort mit Nebenwohnung gemeldeten Person bewohnt wird.
- Steuerpflichtig ist, wer im Stadtgebiet eine Zweitwohnung oder mehrere Wohnungen innehat. Inhaber einer Zweitwohnung ist derjenige, dessen melderechtliche Verhältnisse die Beurteilung der Wohnung als Zweitwohnung bewirken …
und für die Dauer der Steuerpflicht dann festlegen:
"Die Steuerpflicht besteht, solange die Wohnung des Steuerpflichtigen als Zweitwohnung zu beurteilen ist. Fällt der Zeitpunkt, mit dem die Beurteilung der Wohnung als Zweitwohnung beginnt, nicht auf den ersten Tag eines Monats, beginnt die Steuerpflicht am ersten Tag des folgenden Monats. Fällt der Zeitpunkt, mit dem die Beurteilung der Wohnung als Zweitwohnung endet, nicht auf den letzten Tag eines Monats, endet die Steuerpflicht am letzten Tag des vorangegangenen Monats."
Mit dem Anknüpfen an die melderechtliche Nebenwohnung, was für die meisten Studenten ein Nachteil ist, kommt es plötzlich auf das Nutzen und nicht auf das Innehaben an. Um auch im Sine des Melderechts ganz korrekt zu sein, ist es nur erforderlich, vor dem 31.07. auch wirklich auszuziehen und sich abzumelden, dann ist die gemietete Wohnung plötzlich keine Nebenwohnung mehr - und kann damit auch nicht mehr als Zweitwohnung beurteilt werden. Also: diesen Vorteil nutzen!
Gruß
Christian
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Anne,
08.04.2006
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