ZWS Köln ex. Kinderzimmer

Christian @, Freitag, 20.06.2008 (vor 6198 Tagen) @ buebchen74

Hallo,
da war ich irgendwie auf dem falschen Dampfer.
Das „Kinderzimmer“ als Nebenwohnung in Köln war also nicht bzw. verspätet abgemeldet. Eigentlich sollte das überhaupt kein Problem sein. Allerdings überziehen die Kölner gewaltig, und mir ist nicht klar, wohin die mit ihren penetranten Fragen/Forderungen wollen. Im Prinzip müsste die Erklärung genügen, bis 15.04.2005 ein Zimmer in der elterlichen Wohnung ohne rechtliche und tatsächliche Verfügungsgewalt als Nebenwohnung genutzt zu haben. Mir ist aber nicht bekannt, wie die Kölner mit dem „Gelsenkirchener Kinderzimmerurteil“ umgehen – von der Satzung her wäre es unwesentlich.
Aber Du kannst m.E. ohne Bedenken die 1. und 2. Frage beantworten bzw. die geforderten Erklärungen abgeben. Das ist zwar unsinnig, aber wenn des dem Kassen- und Steueramt hilft … Eine „Falle“ ist da erst Mal nicht zu erkennen. Beachten: Köln hat die Zweitwohnungsteuer seit 1.1.2005. Es geht für Dich also nur um den Zeitraum 1.1. bis 15.4. 2005. Alles andere hat nur historischen Wert. Du musst Dich mit dem Benutzen/Besuchen des Zimmers also gar nicht so weit aus dem Fenster zu lehnen. Z.B.: Zimmer vom 1.1. bis 30.4. nur noch besuchsweise genutzt, deswegen Abmeldung der Nebenwohnung …
Allerdings würde ich persönlich für mich in Anspruch nehmen, beide Erklärungen selbst abzugeben und nicht durch die Eltern ausstellen zu lassen. Denn: Was haben Deine Eltern mit der Kölner Nebenwohnungsteuer und dem Ermittlungswahn des Kassen- und Steueramts zu tun>
Was den „geldwerten Vorteil“ angeht könnte das Kassen- und Steueramt evtl. auf Steuervergünstigung wegen doppelter Haushaltsführung hinauswollen. Was anderes fällt mir eigentlich nicht ein. Auch wenn die Stadtverwaltung keinen Zugriff auf das Finanzamt hat, wäre hier bei der Formulierung Vorsicht geboten, wenn Du in dem fraglichen Zeitraum bei der Einkommensteuer doppelte Haushaltsführung geltend gemacht hast.
Das Beibringen eines Grundbuchauszuges zu verlangen, ist sinnlos überzogen. Das würde ich glatt ablehnen und durch die Erklärung, nicht im Grundbuch eingetragen zu sein (wenn es denn so stimmt) ersetzen und auf die Erklärung verweisen, in der elterlichen Wohnung weder eine rechtliche noch eine tatsächliche Verfügungsgewalt gehabt zu haben. Das ist der typische Fall, durchaus glaubwürdig und müsste von der Stadtverwaltung widerlegt werden. Wenn sie einen Grundbuchauszug haben wollen, können sie sich ja selbst an Deine Eltern wenden.
Noch Fragen
Gruß
Christian


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