Tipp 2 gegen Satzungen, die an das Melderecht anküpfen

Bjoern @, Dienstag, 23.09.2008 (vor 6104 Tagen) @ Christian

ich weiss nicht ... ich weiss nicht:

§ 9 MG LSA (nur als Beispiel)
[blockquote]Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb einer Woche bei der Meldebehörde anzumelden.[/blockquote]

was eine Wohnung ist, wird durch § 7 legaldefiniert:
[blockquote]Wohnung im Sinne des Gesetzes ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird.[/blockquote]

wer also einen Raum bezieht (= Mietvertrag unterschreiben und persönliche Dinge in den Raum einbringen), der umschlossen ist (= 4 Wände und ein Dach) und der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird ... der ist meldepflichtig.

es ist unstrittig, dass der Student mit seiner Studentenbude keinen Gewerbebetrieb führt ... also fällt diese Alternative schon mal weg.

die Idee mit dem Arbeitszimmer ist zwar nicht schlecht ... aber sobald man vor lauter Lernen mal über den Büchern einschläft, hat man schon verloren.
ich wage auch zu bezweifeln, dass es überhaupt Studentenbuden gibt, die nicht zum Schlafen benutzt werden

aber selbst wenn ... dann bleibt immer noch das Tatbestandsmerkmal "Wohnen" ... und das ist nach meiner Rechtsauffassung schon dann erfüllt, wenn ich persönliche Gegenstände in die Räume einbringe und mich darin aufhalte

insofern dürfte in jedem Fall eine Meldepflicht bestehen!

im Übrigen kommt es beim Melderecht nicht auf die überwiegende Nutzung an, sondern vielmehr auf die tatsächliche Nutzung. wenn ich also meine Studentenbude irgendwann einmal tatsächlich zum Wohnen oder Schlafen genutzt habe, unterliege ich der Meldepflicht

insofern halte ich von diesem Vorschlag nicht viel ... im Gegenteil: es droht ein Bußgeld wegen Nichterfüllung der Meldepflicht!


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