News: Urteile der BVerwG-Urteile
Wenn man die beiden Urteile des BVerwG (Wuppertal und Rostock) vergleicht, entsteht für mich der Eindruck, dass eine Nebenwohnung zur steuerbaren Zweitwohnung wird, wenn die (nicht innegehabte) Erstwohnung melderechtlich als Hauptwohnung erfasst ist. Dabei kommt es bundesrechtlich auf die Innehabung der Erstwohnung nicht an.
Wenn aber der Sachverhalt „Innehaben einer weiteren Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf (Zweitwohnung) neben der Hauptwohnung ist ein besonderer Aufwand, …“
nach eigener Feststellung für das Bundesverwaltungsgericht zwingend das Innehaben beider Wohnungen erfordert, muss dann nicht - wenn schon nicht die Erstwohnung -, wenigstens die (melderechtliche) Hauptwohnung innegehabt werden> Oder muss man am Ende überhaupt keine Wohnung innehaben, um zur Zweitwohnugsteuer herangezogen werden. wie es in vielen Kommunen ja schon der Fall ist>
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René,
14.01.2009
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Alfred,
15.01.2009
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Bjoern,
15.01.2009
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Bjoern,
15.01.2009
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Alfred,
15.01.2009