News: Urteile der BVerwG-Urteile
ich verstehe es zwar auch nicht ... aber vielleicht hilft folgendes:
das BVerwG hat einerseits festgestellt, dass nach der klassischen ZWS a la BVerfG 1983 beide Wohnungen innegehabt werden müssen.
in einem weiteren Schritt hat das Gericht geprüft, ob auch das Innehaben einer Nebenwohnung Gegenstand einer Aufwandsteuer sein kann ... und hat dies für den Fall bejaht, dass die (nicht innegehabte) Hauptwohnung das menschliche Grundbedürfnis Wohnen als Teil des persönlichen Lebensbedarfes abdeckt und die Person darüber hinaus eine Nebenwohnung innehat.
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René,
14.01.2009
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Alfred,
15.01.2009
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Bjoern,
15.01.2009
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Bjoern,
15.01.2009
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Alfred,
15.01.2009