News: Urteile der BVerwG-Urteile

Alfred @, Donnerstag, 15.01.2009 (vor 5725 Tagen) @ Bjoern

Hallo Bjoern,
verkürzt lässt sich eher sagen:
in einem weiteren Schritt hat das BVerwG die Auffassung vertreten, dass auch das Innehaben einer Nebenwohnung Gegenstand einer Aufwandsteuer sein kann. Finde ich durchaus nicht abwegig, aber den Krampf mit der als Hauptwohnung gemeldeten Erstwohnung, den menschlichen Grundbedürfnissen und dem besonderen Aufwand hätte man sich sparen können. Absolut überflüssig.

Nunmehr hat das VG Düsseldorf für die Wuppertaler Satzung zu prüfen und vielleicht (>) zu entscheiden, ob diese rechtmäßige Grundlage für eine örtliche Aufwandsteuer ist. Ergebnis: offen>


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