Soldat auf Zeit - Zweitwohnung = Elternhaus?
Also, ein paar Fragen:
- Der Sohn hat wohl die Allgemeine Grundausbildung beendet, nicht den Grundwehrdienst>
- Hat der Spieß wirklich Unterlagen verteilt, aus denen hervorgeht, dass der Ort der Stammeinheit als „Hauptwohnsitz“ angemeldet wurde. Wenn ja, von wem erfolgte die Anmeldung> Der Spieß darf es auf jeden Fall nicht. Meldepflichtig ist der Einwohner.
- Seit Gründung der Bundeswehr verwechseln Spieße (und andere) das Meldegesetz mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch.
- Für die Anmeldung bei der Meldebehörde gilt das Melderecht – und zwar ausschließlich. Das besagt in dem Fall, dass der Standort der Stammeinheit im Jahr 2009 auf keinem Fall „vorwiegender Aufenthalt“ des Sohnes sein kann – wenn überhaupt kommt dafür der Ort der zivilberuflichen Ausbildung in Frage – oder der Heimatort. 2010 wird es wohl der Ort der zivilberuflichen Ausbildung sein.
- Der Standort der Stammeinheit spielt melderechtlich überhaupt keine Rolle, wenn der Sohn sich dort nicht „wohnt oder schläft“, was hier allerdings nicht zutreffen dürfte. Je nach Bundesland ist 2009 u.U. für die Unterkunft am Standort der Stammeinheit überhaupt keine Meldung erforderlich (Aufenthalt nicht länger als 6 Monate).
- Nach dem bürgerlichen Gesetzbuch ist der Standort bei einem Soldaten der Wohnsitz. Das hat aber wiederum mit dem Melderecht nichts zu tun.
- Als Zeitsoldat hat der Sohn allenfalls Anspruch auf Fürsorge des Dienstgebers. Familenheimfahrten, doppelte Haushaltsführung usw. kämen nur in Betracht, wenn der Sohn am Heimatort einen eigenen Hausstand unterhält – den wird ihm aber keine Dienststelle anerkennen.
Zweckmäßig (auch aus dienstlichen Erwägungen) ist dennoch:
- Meldung mit alleiniger (!) Wohnung am Standort der Stammeinheit bis Juli 2009
- Ab Juli 2009 Meldung mit alleiniger Wohnung am Ort der zivilberuflichen Ausbildung bzw. der Unterkunft (wenn unterschiedliche Kommunen).
- Eine Nebenwohnung ist melderechtlich am Heimatort ist nicht unbedingt erforderlich, aber natürlich möglich und erlaubt (dann wäre die oben genannte „alleinige Wohnung“ die melderechtliche Hauptwohnung).
- Bei „alleiniger Wohnung“ spielt der vorwiegende Aufenthalt keine Rolle.
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Zwergstern,
21.01.2009
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Alfred,
21.01.2009
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Zwergstern,
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georg,
22.01.2009
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georg,
22.01.2009
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Zwergstern,
21.01.2009
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Alfred,
21.01.2009