Verjährung der ZWST
dann widerspreche ich auch noch:
normalerweise verweisen die Kommunalabgabengesetze der Länder auf die Vorschriften der Abgabenordnung ... und dort wird in § 228 eine 5jährige Verjährungsfrist genannt (Zahlungsverjährung).
weiterhin regelt § 169 AO, dass Steuern binnen 4 Jahren festgesetzt werden müssen (Festsetzungsverjährung)
sofern die Satzung der jeweiligen Kommune nichts gegenteiliges enthält, greifen also die genannten Vorschriften der AO
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kagrohmann,
11.05.2009
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Soraya,
11.05.2009
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Yvonne Winkler,
11.05.2009
- Verjährung der ZWST - Bjoern, 12.05.2009
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Yvonne Winkler,
11.05.2009
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Soraya,
11.05.2009