Rechtswidrige Satzung wegen fehlenden Ausnahmetatbestandes?
das Urteil des VG Halle findet durchaus Beachtung. Aber nicht alle Juristen/Gerichte halten eine ZWStS für unanwendbar, wenn kein entsprechender Ausnahmetatbestand kodifiziert ist. Da war das VG Halle ausgesprochen verbraucherfreundlich.
Z.B. hat die Stadt Dortmund - obwohl von der Verfassungsbeschwerde unmittelbar betroffen - ihre Satzung um keinen Deut geändert und erhebt die Zweitwohnungsteuer munter weiter. Man kann eine Satzung, die den Ausnahmetatbestand nicht enthält, (anscheinend) durchaus "verfassungskonform" auslegen („funktionale Teilnichtigkeit“) ohne das Bestimmtheitsgebot mehr als sonst schon überstrapazieren zu müssen. Und dann muss man schon selbst den Ausnahmetatbestand erfüllen, um Recht zu bekommen.
Aber versuchen kann man es natürlich allemal. Allerdings sehe ich bei Satzungen, die an das Melderecht anknüpfen, indem sie jede Nebenwohnung zur Zweitwohnung erklären wollen, die Rechtswidrigkeit bereits deswegen gegeben, weil dadurch die Grundvoraussetzung für die Erhebung einer Aufwandsteuer umgangen wird - aber auch das sehen manche Juristen/Gerichte anders (s.o.). Trotzdem oder gerade deswegen plädiere ich schon immer dafür, bei Klagen gegen derartige Satzungen immer auch die Rechtmäßigkeit in Frage zu stellen.
Gruß
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McRem,
29.08.2006
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René,
29.08.2006
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Christian,
30.08.2006
- Rechtswidrige Satzung wegen fehlenden Ausnahmetatbestandes? - tiger1028, 23.02.2007
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Christian,
30.08.2006
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René,
29.08.2006