Zweitwohnungssteuer in Münster ab 2011 !?!
» Auf Anhieb fallen mir Köln, Bonn, Essen und Mainz ein.
Und in keiner dieser Satzungen steht „Zweitwohnung ist jede Wohnung die als Nebenwohnung gemeldet ist." U.a. deswegen konnte das BVerwG ja die Verfassungswidrigkeit verneinen – nach Auffassung Einiger: verleugnen.
» "Eine Wohnung dient als Nebenwohnung im Sinne des Nordrhein-Westfälischen Meldegesetzes, wenn sie von einer dort mit Nebenwohnung gemeldeten Person zum Zwecke des persönlichen Lebensbedarfs inne gehalten wird."
» Die Regelung ist unter mehreren Aspekten verfassungswidirg
Nichtig ist die ganze Satzung. Die Regelung des Abs. 4verstößt sicherlich gegen das Melderecht, ist insgesamt aber mehr unsinnig als verfassungswidrig. Auch hier macht der Einschub „im Sinne des NRW MG“ deutlich (zumindest in der geltungserhaltenden Auslegung der Gerichte), dass es nicht allein um die formale Meldung geht. Dass die Satzungen längst nicht mehr dem Grundsatz der Bestimmtheit genügen (nie genügt haben>), sehen die Gerichte zu ihrem eigenen Nachteil anders.
Was "inne halten" bedeuten soll, wird das VG Köln schon klären. Der bayer. VGH hat sich jedenfalls nicht daran gestört.
» Wenn ich mich recht erinnere, hat das BVerwG mit einiger Mühe und mit Hilfe einer während des Verfahrens beschlossenen Satzungsänderung die entsprechende Norm in Mainz wegdiskutiert. Der Fall lag aber wohl auch denkbar ungeeignet um die Satzung zu kippen.
„Mit einiger Mühe“ ist eine sehr zurückhaltende Formulierung. Mir ist bekannt, dass einige das BVerwG-Konstrukt als „Vollendung des Absurden“ ansehen ud das auch begründen können.
Die beiden Mainzer Fälle repräsentieren die typischen Zielgruppe der städtischen ZWSt. Was mich da bedenklich stimmt, ist die Tatsache, dass auf Grund einer nichtigen Satzung die diskriminierungsfreie Besteuerung dieser Zielgruppe möglich sein soll.
» Aus Köln weiß ich, dass die Stadt auf Grund der genannten Regelung die tatsächlichen Verhältnisse nicht gelten lässt.
Das ist Auffassung der Verwaltung. Aber damit kommt sie nur durch, wenn man sie gewähren lässt. Da sind mir auch andere Fälle bekannt. Allerdings pflegt Köln den Unsinn der rückwirkenden Ab-/Ummeldung als Voraussetzung für die Aufhebung der Steuerpflicht. Und da kann man jetzt die Entscheidungen des BVerwG zu Mainz usw. fruchtbar machen.
» Anders macht die Steuer zur Einwohnervermehrung auch keinen Sinn, da die Steuer keine Drohkulisse aufbaut, wenn es eh immer auf die tatsächlichen Verhältnisse ankommt. Die Einwohner sollen sich ja idealerweise von sich aus ummelden, bevor die Stadt mit der Eintreibung überhaupt beginnt.
Die Drohkulisse/Nötigung m.E. besteht darin, dass derjenige, der sich in Köln nicht vorwiegend aufhält/aufhalten will, durch die ZWSt zur – ggfl. melderechtswidrigen - Ummeldung "veranlasst" werden soll. Das wäre gefahrlos möglich, weil die Anmeldung einer Hauptwohnung nicht verifiziert wird (sehen die Gerichte auch anders).
Volljährige Alleinstehende hingegen, die sich vorwiegend in Köln aufhalten und dort dann mit Nebenwohnung registriert ist, sind melderechtlich falsch erfasst und gesetzlich verpflichtet, ihren Meldestatus zu berücksichtigen. Diesen Satzungszweck wird man kaum beanstanden können.
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LionelHutz,
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