Seit 7 Jahren Zweitwohnung, vor zwei Jahren Heirat
Wenn Tönning nicht mehr zu bieten hat, kann man es riskieren, den Widerspruch aufrecht zu erhalten. Entscheidend dürfte dabei sein, dass Du die ca. 200 Tage Aufenthalt in T. einigermaßen hieb- und stichfest nachweisen kannst. Als Nachweise sind dazu geeignet: z.B. Arbeitsvertrag und Einkommensteuerbescheide. Allerdings ist das u.U. nur mit einer Klage durchzusetzen – und da bleibt immer ein Restrisiko.
Kurzes Schreiben an die Verwaltung sollte genügen. In etwa so:
„Ihre Interpretation der Entscheidung des BVerfG vom 11. Oktober 2005 -1 BvR 1232/00, 2627/03 greift entschieden zu kurz. Sie übersehen völlig, dass das BVerfG darauf abhebt, dass zu dem von Art. 6 Abs. 1 GG geschützten ehelichen Zusammenleben die Entscheidung der Eheleute gehört, zusammenzuwohnen. Dies gilt auch, wenn die Ehegatten schon bei der Eheschließung ihrer Berufstätigkeit nicht von einer Wohnung aus nachgehen können. Auch dann ist die Begründung einer gemeinsamen Wohnung durch die Eheleute und die Nutzung der Zweitwohnung nur für die Berufsausübung eine spezifische Ausprägung des ehelichen Zusammenlebens, das nicht diskriminiert werden darf. Art. 6 Abs 1 GG stellt mithin das eheliche Zusammenleben - völlig unabhängig von irgendwelchen melderechtlichen Verhältnissen oder der Reihenfolge der Wohnungsnahme- unter seinen besonderen Schutz.
Richtig ist hingegen Ihre Feststellung, dass bis zu meiner Verheiratung meine Wohnung in Tönning durch die Meldebehörde melderechtswidrig als Nebenwohnung registriert war. Erst seit dem Zeitpunkt meiner Heirat sind meine melderechtlichen Verhältnisse gesetzeskonform.
Ich halte daher meinen Widerspruch aufrecht und erwarte, dass der von Anfang an rechtswidrige Steuerbescheid aufgehoben wird.“
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bihabel,
06.12.2010
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Alfred,
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- Seit 7 Jahren Zweitwohnung, vor zwei Jahren Heirat - Alfred, 08.12.2010
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