ZWSt - Ummeldung vergessen, eigtl. Hauptwohnsitz-nachweisbar

Flutsch84 @, Montag, 21.02.2011 (vor 5041 Tagen) @ Alfred

da hast du mir schon mal ganz schön weitergeholfen.

» Bitte nicht Wohnsitz – in keiner Variante.
» Zu meinem Verständnis Deine melderechtliche Registrierung:
» - 01.09.2005 – 20.07.2009 Hauptwohnung München/Nebenwohnung Eltern,
» - 20.07.2009 – 31.08.2010 Nebenwohnung München/Hauptwohnung Eltern,
» - seit 01.09.2010 alleinige Wohnung Eltern.

stimmt soweit Alles.

» Das mit der Führerscheinprüfung verstehe ich nicht, ist außerdem ein klarer
» Verstoß gegen das Melderecht, wenn Du in diesem Zeitraum vorwiegend in
» München gewohnt hast.

Nein nein, in diesem Zeitraum habe ich ausschließlich zu Hause gewohnt, weshalb München ja als Nebenwohnung gemeldet war. Musste ich so machen, da ich von dem Arbeitsamt im Landkreis meiner Eltern eine nicht unerhebliche Förderung erhalten habe -> somit musste ich die Führerscheinprüfung auch in diesem Landkreis machen, wenn ich die Förderung in Anspruch nehmen wollte.

» Das Problem mit dem Steuerjahr und dem Termin ist hier ja schon des Öfteren
» beklagt worden. Formal dürfte die Stadt sogar Recht haben. Vorzuwerfen ist
» ihr allerdings, dass sie durch schuldhaftes Verzögern der Aufforderung zur
» Steuererklärung die KAG unterläuft. Das wird allerdings nicht ohne Klage
» abgehen, und die Erfolgsaussichten kann ich nicht beurteilen. Ob es da
» schon Klagen gegeben hat, entzieht sich meiner Kenntnis.
» Auf jeden Fall gegen den ablehnenden Bescheid zum Antrag auf Befreiung
» Widerspruch einlegen und den Antrag aufrechterhalten.

Was meinst du mit "KAG">

» » ...obwohl ich von 01.10.2009 bis 31.08.2010 nachweislich in München
» gelebt habe. Dies kann ich an Hand von Zeugenaussagen (Nachbarn,
» Komillitonen),Tankbelegen, Immatrikulationsbescheinigungen etc. belegen.
» Du musst nicht Deinen tatsächlichen Aufenthalt in München belegen, sonder
» nachweisen, dass Du im fraglichen Zeitraum die Wohnung in München
» vorwiegend genutzt hast. Der Widerspruch ist nur sinnvoll, wenn der
» Nachweis überzeugend ist, und Du ggf. vor Gericht gehst. Wenn nicht, kannst
» du nur auf die Befreiung hoffen oder grundsätzlich klagen – das geht dann
» aber vmtl. vors BVerfG.

nunja, ich denke mal dass sich das auf Grund zahlreicher Tankbelege etc. ziemlich hieb- und stichfest belegen ließe.

» » und da brechen mir die insgesamt 323,00 € definitiv das Kreuz.
» Allenfalls kannst Du Erlass, Ratenzahlung oder Stundung beantragen.

Erlass wäre ja quasi dasselbe wie Anerkennung des Widerspruchs bedeuten, oder gibts da Unterschiede>

» » 5. Anwalt nehmen und Klage einreichen dürfte bei 323 € wohl wenig
» sinnvoll sein oder>
» Nicht, wenn der Anwalt Erfolg hat.
Das is mir klar :) allerdings dürfte der Aufwand / die Gebühren bei einer Niederlage immens höher sein oder>


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