Zweitwohnsitz, Voraussetzungen und Pflichten

Alfred @, Donnerstag, 28.04.2011 (vor 4739 Tagen) @ comptonpolarimeter

1. Grundgesetz: Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet; Artikel 11, Abs. 1 (Freizügigkeit). Er muss nur de Folgen tragen, z.B. durch melderechtskonformes Verhalten und ggf. durch Entrichtung einer Bagatellsteuer namens „Zweitwohnungsteuer“.

2. Melderecht: Einfach mal auf der Startseite im Menü den Punkt „Hauptwohnung“ lesen. Dann ggf. noch mal fragen und dabei die Wohnsitze weglassen.

3. Zweitwohnungsteuer: Die ZWSt hat kein Konzept, das sich einem vernünftig denkenden Menschen erschließt. Für Köln und Darmstadt gilt: Wer alleinstehend und volljährig ist, nicht im Altersheim lebt oder als Krimineller seine Zwei in einer Justizvollzugsanstalt verbringt, zahlt Zweitwohnungsteuer, wenn er eine Nebenwohnung innehat. Ausnahme: Bei der Nebenwohnung handelt es sich um seine Erstwohnung, und er kann das nachweisen. Mit der Entrichtung der ZWSt sind keine Rechte verbunden - nur die Pflicht zu zahlen.


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