Zweitwohnungssteuer Bo

Christian @, Montag, 20.11.2006 (vor 6390 Tagen) @ HD

Da habe ich schon drauf gewartet. Die Bochumer Rechtsauffassung ist wirklich zu drollig - allerdings nicht für den Betroffenen.
Eine Frage wäre natürlich, was einen Verheirateten daran hindern sollte nach bestem Wissen und Gewissen in der Erklärung zu bescheinigen
„Ich habe die Nebenwohnung aus berufsbedingten Gründen inne und halte mich überwiegend am Nebenwohnsitz auf. (Bitte nur ankreuzen, wenn beides gemeinsam zutrifft.)“
zumal „Nebenwohnsitz“ sowieso nicht richtig sein muss. Es handelt sich schließlich um eine Prognose. Wer weiß schon, wie lange er sich wie aufhalten wird>
Auch das Verlangen der Stadt nach Nachweisen, wie z.B.
„von beiden Eheleuten unterzeichnete Erklärung über das Nichtgetrenntleben, Meldebestätigung des Ehepartners o.ä.“
geht schon hart am guten Geschmack vorbei und verstößt m.E. sogar gegen die informationelle Selbstbestimmung des von der ZWSt nicht erfassten Ehepartners. Für das Abverlangen einer Unterschrift muss es schon triftigere Gründe geben als eine banale ZWSt.

Aber ernsthafter: Die Stadt Bochum lehnt sich, gar nicht so dumm wie die Arabesken manch anderer Kommune, sehr eng an einige Kernsätze aus dem Beschluss des BVerfG an, die auf die „vorwiegende Nutzung am Arbeitsort“ abheben:

[blockquote] „Es ist nämlich durch die melderechtlichen Regelungen für Verheiratete ausgeschlossen, die Wohnung am Beschäftigungsort trotz deren vorwiegender Nutzung zum Hauptwohnsitz zu bestimmen und damit der Heranziehung zur Zweitwohnungsteuer zu entgehen; für sie bestimmen § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NMG und § 16 Abs. 2 Satz 2 MG NW zwingend die vorwiegend genutzte Wohnung der Familie zum Hauptwohnsitz.“ [/blockquote]
und
[blockquote] „Die Verweisung in den Satzungen auf die melderechtlichen Regelungen über die Definition der "Hauptwohnung" bewirkt, dass verheiratete Personen anders als nicht Verheiratete zur Zweitwohnungsteuer für die von ihnen vorwiegend benutzte Wohnung herangezogen werden, soweit die Familie im Übrigen eine andere Wohnung vorwiegend nutzt..“ [/blockquote]

Daraus die Folgerung zu ziehen, dass der Verheiratete sich am Ort der Nebenwohnung vorwiegend aufhalten muss, um nicht besteuert werden zu dürfen, kann man so sehen, muss es aber nicht. Lohnt sich allemal, das gerichtlich nachprüfen zu lassen. So eng und knallhart auf „vorwiegend“ ist der Beschluss des BVerfG bezüglich der Diskriminierung der Ehe bei Weitem nicht gefasst.
Eine an die Nebenwohnung und die melderechtliche Hauptwohnung anknüpfende Zweitwohnungsteuer, hat diesen Geburtsfehler immer, denn während der Ledige sich überlegen und entscheiden kann, ob er sich nicht doch vorwiegend am Arbeitsort aufhalten will - also seine Lebens- und Wohnverhältnisse ändert, hat der nicht dauernd getrennt lebende Verheiratete diese Entscheidungsmöglichkeit nicht. Egal wo er sich vorwiegend aufhält, er kann sich nie am Arbeitsort mit Hauptwohnung melden, wenn die Familie im Übrigen eine andere Wohnung nutzt. Auch kann man das „nicht vorwiegend am Arbeitsort wohnen“ auch sehr wohl in „familien-/ehegebundenes Verhalten“ ummünzen.
Die Ungleichbehandlung besteht so oder so. Denn dass Ledige über ihre Lebens- und Wohnverhältnisse und den sich daraus ergebenden melderechtlichen Folgen anders entscheiden können als Verheirate sagt das BVerfG an anderer Stelle. Zur Ungleichbehandlung:
[blockquote] „Von der steuerlichen Belastung durch die Zweitwohnungsteuer werden solche Personen nicht erfasst, die nicht infolge einer ehelichen Bindung von der Verlegung ihres Hauptwohnsitzes an ihren Beschäftigungsort abgehalten werden. Auch auf jene Erwerbstätigen, die neben ihrer am ursprünglichen Wohnort belegenen Wohnung noch eine Wohnung am Ort der Beschäftigung halten, die entsprechend …. MG [Meldegesetz] … als Hauptwohnung geführt wird, erstreckt sich die Belastung nicht.“ [/blockquote]
und - in diesem Fall sehr wichtig:
[blockquote] „Ob Art. 6 Abs. 1 GG auch in anderen Fallkonstellationen der Zweitwohnungsteuererhebung verletzt sein kann, bedarf hier keiner Entscheidung.“ [/blockquote]

Das letzte Wort zur ZWSt ist bei Artikel 6 noch nicht gesprochen. Dieser Beschluss von 2005 hat noch mehr zu bieten, als die Kommunen sich derzeit noch alpträumen lassen. Ja, man könnte sogar die Frage aufwerfen, ist eine derart an das Melderechts anknüpfende ZWSt überhaupt noch eine Aufwandsteuer>

Welche Auffassung sich vor Gericht durchsetzen lässt, wird auch von der jeweiligen Argumentation und sehr vom Richter abhängen - aber lohnen tut es sich allemal. Empfehle deswegen einen sachkundigen und pfiffigen Rechtsbeistand

Gibt es dazu Meinungen/Fragen>


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