mal wieder Halle:
Das Wesen der Zweitwohnungsteuer kennt nur das BVerwG, alle anderen verkennen es.
Eine Rückwirkung der Satzung ist zulässig, so lange sie nur der Klarstellung dient und den Kreis der Steuerpflichtigen nicht erweitert. Wird der Kreis der Steuerpflichtigen erweitert, ist die Satzung unwirksam. Das ist m.E. bei der Satzung Halle der Fall, wurde bisher aber nicht gerichtlich festgestellt. Außerdem besteht durchaus die Möglichkeit, dass das OVG LSA da anderer Ansicht ist.
Eine rückwirkende Steuererhebung ist etwas anderes. Von 20 Jahren ist hier nicht die Rede. Die Veranlagungsfrist endet üblicherweise nach spätestens sieben Kalenderjahren. Sie setzt aber auf jeden Fall eine wirksame Satzung voraus.
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Schumi,
17.07.2011
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Alfred,
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