zwst neubrandenburg

Alfred @, Donnerstag, 18.08.2011 (vor 4627 Tagen) @ paula

» woher nimmt die stadt diese feststellung, das für die hauptwohnung keine rechtlich gesicherte befugnis bestehen muss>
Diese Vorschrift hat der Stadtrat dank der ihm verliehenen gesetzgeberischen Befugnis erlassen.

Verhandlung beim Verwaltungsgericht am 19.08.2011> Das ist ein bisschen knapp.

Da würde ich auf „unzulässige Rückwirkung“ plädieren. Denn nach der alten Satzung musste man Erst- und Zweitwohnung innehaben (so hat das OVG M-V 2007 rechtskräftig entschieden – hier: OVG M-V Urteil vom 20. Juni 2007 - 1 L 194/06; von der Sache her bestätigt durch das BVerwG). Das war bei Deiner Tochter offensichtlich wohl nicht der Fall. Mit der neuen Satzung wird unzulässigerweise der Kreis der Steuerpflichtigen erweitert. Das macht sie m.E. unwirksam. Das müsste eigentlich ausreichen, um die ZW-Steuer zu kippen.

Ansonsten:
Ich kenne die Wohn- und Lebensverhältnisse der Tochter nicht.
1. Wenn sie ein Internat besucht hat, hat sie sich, rein zeitlich gesehen dort vermutlich überwiegend aufgehalten und hatte damit dort ihre Erstwohnung. Die war - wenn die Tochter bereits volljährig war – als Nebenwohnung zwar falsch registriert, aber wegen der faktisch vorwiegenden Nutzung die „Erstwohnung“ und darf deswegen nicht besteuert werden. War die Tochter noch minderjährig, verstieße eine Besteuerung in diesem Fall gegen Art. 6 Abs 1 GG.
2. Hilfsweise fiele mir noch ein, dass sie im Internat in ihrem Zimmer, auch nicht vorübergehend, einen eigenen Haushalt führen konnte. Denn üblicherweise verfügen Internatsschüler nicht über eine Kochgelegenheit.

Sollte Dein Anwalt die Verhandlung versieben, solltest Du Dir einen neuen suchen und gegen das für Dich negative Urteil Berufung beim OVG einlegen.


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