ZWS in Cuxhaven

Cuxhaven erhebt Zweitwohnungsteuer seit 01.01.1989. Als Bemessungsgrundlage wird die Jahresrohmiete zu Grunde gelegt, diese setzt sich aus der Jahreskaltmiete sowie bestimmten Umlagen zusammen (z.B. Grundsteuer), jedoch keine Verbrauchskosten wie z.B. Heizkosten, Wasser und Strom. Der Steuersatz liegt bei 14% (effektiv 15.4%).

Satzung

Satzung von Cuxhaven

Urteile in Cuxhaven

9 ME 76/10 (OVG Lüneburg, 22.11.2010)

Das Oberverwaltungsgericht stellt in seinem Beschluß vom 20.11.2010 folgende Leitsätze auf:

  1. Eine Staffelung der Steuersätze, die bei zahlreichen Fallgestaltungen zu einer Zweitwohnungsteuer von deutlich über 20 % der Jahresrohmiete führt, bewegt sich im Grenzbereich dessen, was im Blick auf das Erdrosselungsverbot und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit noch als hinnehmbar angesehen werden kann.
  2. Eine aus 3 Stufen bestehende Staffelung des Steuersatzes, bei der die höchste Stufe schon bei einem jährlichen Mietaufwand von 3.601,- Euro beginnt und die meisten Zweitwohnungen in diese Stufe fallen, ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) sowie mit Art. 105 Abs. 2 a GG unvereinbar

Dieser Beschluss ist noch kein entgültiges Urteil, das “Hauptsacheverfahren” läuft noch. Es gewährt aber den Kläger nun Zahlungsaufschub, die ihm die Stadt verwehrte.

Bemerkunen

Zum 1.1.2013 wurde die Steuer von einer Staffelsteuer umgestellt zu einer linearen Steuer. Der Steuersatz beträgt nun 14% der Jahresrohmiete, zuvor galten folgende Steuersätze:

Stufe Jahresrohmiete Steuer
1. bis 1.800,00 EUR 310,00 EUR
2. bis 3.600,00 EUR 560,00 EUR
3. darüber 820,00 EUR

Mit den Vergleichsmieten haben wir einen Steuersatz von 18.92% ermittelt.

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Letzte Änderung: 05.06.2015