Häufig gestellte Fragen

Eine kleine Sammlung von Fragen, die in Bezug auf die Zweitwohnungsteuer häufiger auftauchen. Beachte bitte, dass diese Steuer auf kommunaler Ebene erhoben wird – und es folglich keine einheitliche Regelung geben kann. Im Einzelfall solltest du dir die jeweilige Satzung zur Hand nehmen, bzw. deine Stadtverwaltung kontaktieren. Kennst du weitere, nicht erwähnte Antwortmöglichkeiten? Dann sende eine E-Mail.

Erhebt meine Stadt diese Steuer?

Auf der Homepage der betroffenen Stadt solltest du Verweisen wie Rathaus/Verwaltung, Ortsrecht, Kämmerei, Steuer oder Satzung folgen. Wirst du fündig, findest du alle Details in einer Satzung. Wirst du nicht fündig, solltest du im Zweifelsfall beim Steueramt der Stadt nachfragen. Auf dieser Seite gibt es eine Übersicht von verschiedenen Städten – eine Vollständigkeit kann nicht garantiert werden.

Muss ich auch ohne eigenes Einkommen Zweitwohnungsteuer zahlen?

Das Einkommen spielt bei der Erhebung der Steuer so gut wie keine Rolle, da es sich hierbei um eine Aufwandssteuer handelt (ähnlich wie bei der Mehrwertsteuer). Trotzdem können im Zweifelsfall auch soziale Aspekte eine Rolle spielen (u.a. durch Härtefallregelung oder Ausnahmefälle in der Satzung).

Sind Wohnheime bzw. WG von der Steuer befreit?

Das ist von der Definition der Wohnung in der jeweiligen Satzung abhängig.

In Dresden wird beispielsweise unter einer Wohnung ein zusammenhängender Komplex aus dem eigentlichen Zimmer, dem Bad sowie einer entsprechenden Küche verstanden, der gegenüber dem Treppenhaus bzw. dem restlichen Gebäude abschließbar ist. Befinden sich beispielsweise die Sanitärräume bzw. die Küchen außerhalb der abschließbaren Einheit, z.B. im Keller, spricht man nicht von einer Wohnung – und ist folglich von der Steuer befreit.

Ein komplettes Einzelappartement in einem Wohnheim ist demnach von der Steuer betroffen, nicht aber ein Zimmer in einer Wohnheim-WG bzw. in einer privaten WG.

In Dippoldiswalde gibt es solche Unterschiede nicht:

Es kommt weder auf die baurechtliche Zulässigkeit solcher Nutzungen, noch auf die Abgeschlossenheitsregelungen an.

(Quelle: Satzung der ZWS in Dippoldiswalde)

Es gibt ebenso Gemeinden, die insbesondere für Studenten Vergünstigungen vorsehen, wie z.B. Pirna. Von daher lohnt ggf. ein Blick in die Satzung!

Schülern, Auszubildenden, Studenten, Wehrpflichtigen und Zivildienstleistenden kann auf schriftlichen Antrag unter Vorlage der entsprechenden Bescheinigung eine Steuerermäßigung bzw. Steuerbefreiung gewährt werden. Eine Steuerbefreiung tritt ein, wenn vom Antragsteller schriftlich erklärt wird, dass kein eigenes Einkommen erzielt wird. Eine Steuerermäßigung auf 30 EUR wird gewährt, wenn ein eigenes Einkommen vorhanden ist.

(Quelle: Satzung der ZWS in Pirna)

Wie funktioniert die Steuer in WGs?

Es gibt verschiedene Möglichkeiten. In Aachen wird beispielsweise der auf den einzelnen Bewohner entfallende Wohnungsanteil herangezogen, d.h. es zählen die eigenen Räume sowie anteilig die Gemeinschaftsräume.

Wohnungsgröße 50qm 2 Personen   250 €
Zimmergröße 10qm 1 Person 10qm  
Gemeinschaftsräume 20qm 2 Personen 10qm  
Gesamtanteil     20qm 100€

Andere Städte können durchaus andere Verfahren nutzen (ggf. auch in Kombination), die denkbar wären:

  • bei Untermietverhältnissen: Untermietvertrag
  • wenn alle Nebenmieter: die WG als Gesamtschuldner belasten (z.B. in Kiel)
  • Steuer pauschal durch die Mitbewohner teilen
  • die Stadt verlangt eine schriftlich festgehaltene Aufsplittung der Miete.

Haupt- und Nebenwohnung in einer Stadt?

Eine Satzungsregelung, mit der die Bewohner einer Hauptwohnung einer Stadt von der Zweitwohnungsteuer für ihre zusätzlich in derselben Stadt bestehenden Nebenwohnungen befreit würden, wäre verfassungswidrig (Bundesverfassungsgericht vom 06.12.1983, Az. 2 BvR 1275/79).

Es gibt allerdings Gemeinden, die beispielsweise Drittwohnungen in einer Stadt explizit von der Steuer befreien:

Dritte und weitere Wohnungen im Stadtgebiet unterliegen nicht der Zweitwohnungssteuer.

(Quelle: Satzung der ZWS in Neubrandenburg)

Betrifft die Steuer auch die Gartenlaube?

In den Satzungen tauchen verstärkt zwei verschiedene Auslegungen auf, was unter dem Begriff »Wohnung« verstanden wird. In vielen Satzungen wird der Begriff überhaupt nicht definiert.

Bezieht sich die Satzung auf die im jeweiligen Bundesland geltende Bauordnung (wie z.B. Dresden auf § 48 SächsBO) muss eine Wohnung wenigstens eine Küche / Kochnische sowie Bad / Dusche und Toilette haben. Wird in der Satzung auf das Melderecht verwiesen, ist »jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen und Schlafen benutzt wird«, eine Wohnung. Eine Gartenlaube im Sinne des Bundeskleingartengesetzes) ist davon nicht betroffen, denn diese dürfen nicht besteuert werden.

Des weiteren gibt es Satzungen, die konkrete Anforderungen an eine Zweitwohnung stellen (z.B. mind. ein Fenster, Energie- und Wasserversorgung, Abschließbarkeit, ...)

Weitere Fragen?

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Letzte Änderung: 12.02.2009