Du kannst Deine Lebens- und Wohnverhältnisse frei bestimmen. Nach Art. 11 GG hast Du die freie Wahl, wo Du Dich im Bundesgebiet aufhalten möchtest. Hast Du diese Entscheidung gefällt, ergibt sich aus dem jeweiligen Meldegesetz des Bundeslandes, wo Du Dich wie anmelden musst!
Nach dem Melderecht gilt:
Wohnung im Sinne des Melderechts ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird. Als Wohnung gilt auch die Unterkunft an Bord eines Schiffes der Bundeswehr. Wohnwagen und Wohnschiffe sind nur dann als Wohnungen anzusehen, wenn sie nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden.
Nutzt jemand mehrere Wohnungen im Inland, hat er der Meldebehörde mitzuteilen, welche Wohnung seine Hauptwohnung ist.
Hauptwohnung ist im Allgemeinen die vorwiegend genutzte Wohnung, also die Wohnung/der Wohnort, in der/an dem man sich voraussichtlich den größten Teil des Jahres aufhalten wird. Alle übrigen Wohnungen sind Nebenwohnungen.
Einige Ausnahmen/Besonderheiten:
Obwohl es also eine relativ klare, objektive Regelung gibt, nach der keine Wahlmöglichkeiten bleiben, gibt es trotzdem eine Grauzone: Es wird jeweils ein zukünftiger Zeitrahmen betrachtet! Zudem gibt es auch keinen Protokollierungszwang, wann welche Wohnung genutzt wurde.
Begriffe wie „Wohnsitz“, „Erstwohnung“ oder „Zweitwohnung“ oder „Lebensmittelpunkt“ kommen in den Meldegesetzen nicht vor und sollten in diesem Zusammenhang auch nicht verwendet werden.
Nicht jeder kurzweilige Aufenthalt in einer auswärtigen Unterkunft zählt sofort als Nebenwohnung. Erst wenn der Aufenthalt eine gewisse Mindestdauer übersteigt, gelten diese Meldepflichten. Jedoch sind in den Bundesländern unterschiedliche Mindestdauern geregelt:
| Bundesland | Mindestdauer | Paragraph |
|---|---|---|
| Baden-Württemberg | ab 2 Monate | §21(2) MG |
| Bayern | ab 2 Monate | Art. 22(2) MeldeG BY |
| Berlin | ab 6 Monate | §20(1) Meldegesetz |
| Brandenburg | ab 2 Monate | §23 BbgMeldeG |
| Bremen | ab 2 Monate | §25(1) MG |
| Hamburg | ab 2 Monate | §25 HmbMG |
| Hessen | ab 6 Monate | §25 HMG |
| Mecklenburg-Vorpommern | ab 2 Monate | §25(1) LMG |
| Niedersachen | ab 6 Monate | §17 NMG |
| Nordrhein-Westfalen | ab 2 Monate | §25(1) MG NRW |
| Rheinland-Pfalz | ab 6 Monate | §25(1) MG |
| Saarland | ab 6 Monate | §25(1) MG |
| Sachsen | ab 6 Monate | §16(1) SächsMG |
| Sachsen-Anhalt | ab 6 Monate | §17(1) MG LSA |
| Schleswig-Holstein | ab 6 Monate | §18(2) LMG SH |
| Thüringen | ab 2 Monate | 23(1) MG LSA |
Die in der Tabelle angegebene Fristen gelten nur, wenn bereits eine Wohnung im Inland gemeldet ist. Beabsichtigt man bereits zum Bezug der Wohnung eine längere Wohndauer, so ist man in der Regel verpflichtet, sich binnen zwei Wochen zu melden.
Unabhängig davon können abweichende Regelungen in der Satzung stehen. Beispielsweise wird in Berlin nur die Zweitwohnungsteuer erhoben, wenn man länger als ein Jahr eine Zweitwohnung innehat.
Letzte Änderung: 12.07.2010