Haupt- und Nebenwohnung

Du kannst Deine Lebens- und Wohnverhältnisse frei bestimmen. Nach Art. 11 GG hast Du die freie Wahl, wo Du Dich im Bundesgebiet aufhalten möchtest. Hast Du diese Entscheidung gefällt, ergibt sich aus dem jeweiligen Meldegesetz des Bundeslandes, wo Du Dich wie anmelden musst!

Nach dem Melderecht gilt:

  • Wer eine Wohnung bezieht, hat sich bei der Meldebehörde anzumelden.
  • Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, hat sich bei der Meldebehörde abzumelden.

Wohnung im Sinne des Melderechts ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird. Als Wohnung gilt auch die Unterkunft an Bord eines Schiffes der Bundeswehr. Wohnwagen und Wohnschiffe sind nur dann als Wohnungen anzusehen, wenn sie nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden.

Nutzt jemand mehrere Wohnungen im Inland, hat er der Meldebehörde mitzuteilen, welche Wohnung seine Hauptwohnung ist.
Hauptwohnung ist im Allgemeinen die vorwiegend genutzte Wohnung, also die Wohnung/der Wohnort, in der/an dem man sich voraussichtlich den größten Teil des Jahres aufhalten wird. Alle übrigen Wohnungen sind Nebenwohnungen.

Einige Ausnahmen/Besonderheiten:

  • Hauptwohnung eines verheirateten oder eine Lebenspartnerschaft führenden Einwohners, der nicht dauernd getrennt von seiner Familie oder seinem Lebenspartner lebt, ist die vor wiegend benutzte Wohnung der Familie oder der Lebenspartner (Die Bestimmung mit den Lebenspartnerschaften ist noch nicht in allen Bundesländern im Meldegesetz aufgenommen).
  • Bei Minderjährigen ist die Hauptwohnung immer die Wohnung der Familie/des Personensorgeberechtigten.
  • Behinderte bis zum 27. Lebensjahr, die in einer Behinderteneinrichtung untergebracht sind, können auf Antrag die Wohnung der Familie/des Personensorgeberechtigten als Hauptwohnung behalten.
  • Lässt sich nicht bestimmen, welche Wohnung vorwiegenden genutzt wird, ist in diesen Zweifelsfällen die Hauptwohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen liegt.
  • Kann der Wohnungsstatus eines verheirateten oder eine Lebenspartnerschaft führenden Einwohners nach den hier aufgeführten Ausnahmen nicht zweifelsfrei bestimmt werden, ist die vorwiegend genutzte Wohnung die Hauptwohnung.

Obwohl es also eine relativ klare, objektive Regelung gibt, nach der keine Wahlmöglichkeiten bleiben, gibt es trotzdem eine Grauzone: Es wird jeweils ein zukünftiger Zeitrahmen betrachtet! Zudem gibt es auch keinen Protokollierungszwang, wann welche Wohnung genutzt wurde.

Begriffe wie „Wohnsitz“, „Erstwohnung“ oder „Zweitwohnung“ oder „Lebensmittelpunkt“ kommen in den Meldegesetzen nicht vor und sollten in diesem Zusammenhang auch nicht verwendet werden.

Zeitliche Restriktionen

Nicht jeder kurzweilige Aufenthalt in einer auswärtigen Unterkunft zählt sofort als Nebenwohnung. Erst wenn der Aufenthalt eine gewisse Mindestdauer übersteigt, gelten diese Meldepflichten. Jedoch sind in den Bundesländern unterschiedliche Mindestdauern geregelt:

Bundesland Mindestdauer Paragraph
Baden-Württemberg ab 2 Monate §21(2) MG
Bayern ab 2 Monate Art. 22(2) MeldeG BY
Berlin ab 6 Monate §20(1) Meldegesetz
Brandenburg ab 2 Monate §23 BbgMeldeG
Bremen ab 2 Monate §25(1) MG
Hamburg ab 2 Monate §25 HmbMG
Hessen ab 6 Monate §25 HMG
Mecklenburg-Vorpommern ab 2 Monate §25(1) LMG
Niedersachen ab 6 Monate §17 NMG
Nordrhein-Westfalen ab 2 Monate §25(1) MG NRW
Rheinland-Pfalz ab 6 Monate §25(1) MG
Saarland ab 6 Monate §25(1) MG
Sachsen ab 6 Monate §16(1) SächsMG
Sachsen-Anhalt ab 6 Monate §17(1) MG LSA
Schleswig-Holstein ab 6 Monate §18(2) LMG SH
Thüringen ab 2 Monate 23(1) MG LSA

Die in der Tabelle angegebene Fristen gelten nur, wenn bereits eine Wohnung im Inland gemeldet ist. Beabsichtigt man bereits zum Bezug der Wohnung eine längere Wohndauer, so ist man in der Regel verpflichtet, sich binnen zwei Wochen zu melden.

Unabhängig davon können abweichende Regelungen in der Satzung stehen. Beispielsweise wird in Berlin nur die Zweitwohnungsteuer erhoben, wenn man länger als ein Jahr eine Zweitwohnung innehat.

Letzte Änderung: 12.07.2010