Oy-Mittelberg erhebt Zweitwohnungsteuer seit 01.01.2005. Als Bemessungsgrundlage dient die Jahresrohmiete auf Grundlage der Festsetzung des Einheitswertes vom 01.01.1964 und deren Hochrechnung zum jeweiligen Jahr (zur Zeit etwa mal 5). Der Steuersatz liegt bei 12% (effektiv 13.2%).
Achtung: In Bayern ist zum 01.01.2009 das Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes beschlossen, nach dem Ledige bis zu einer Summe der positiven Einkünfte 25 000 € (ab 2015: 29.000 €) und Verheirate bis 33.000 € (ab 2015: 37.000 €) von der Steuer befreit sind.
Im vorliegenden Urteil wurde debattiert, ob eine Garagen oder
PKW-Stellplätze mit zum Wohnraum gehören und folglich mit zur
Bemessungsgrundlage herangezogen werden dürfen.
Nach Gericht ist hierbei zur Auffassung gekommen, daß die “wirtschaftliche
Einheit einer Wohnung [..] nicht nur die unmittelbar dem Wohnen
diendenende Räume [umfaßt], sondern auch alles Zubehör, daß dem Hauptzweck
des Wohnen zu diesen bestimmt ist” Dazu gehören beispielsweise
Terassenflächen, Balkon, Gartenanteile und auch Kellerabteile sowie
Tiefgaragenstellplätze”. Es spricht hierbei von Sondernutzungsrechten, die
den wirtschaftlichen Wert der Wohnung erhöht und daher mit zur Besteuerung
herangezogen werden kann.
Des weiteren wurden verschiedene Teile der Satzung beanstandet
(Steuersatz, BMG, …), hierbei billigte das Gericht die Wahlfreiheit der
Gemeinde zu, dies mit der Satzung auszugestalten.
Die Gemeinde hat die Satzung zum 1.1.2009 geändert und die Regelungen des bayrischen Kommunalabgabengesetz direkt in die Satzung eingearbeitet.
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Letzte Änderung: 14.05.2009