Schmitten erhebt Zweitwohnungsteuer. Als Bemessungsgrundlage dient die Jahresrohmiete auf Grundlage der Festsetzung des Einheitswertes vom 01.01.1964 und deren Hochrechnung zum jeweiligen Jahr (zur Zeit etwa mal 5). Der Steuersatz liegt bei 10% (effektiv 11%).
Die Satzung der Schmitten sieht folgende Befreiungsmöglichkeiten vor:
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Letzte Änderung: 08.06.2009