ZWS in Tennenbronn

Tennenbronn erhebt Zweitwohnungsteuer. Als Bemessungsgrundlage wird die Jahresrohmiete zu Grunde gelegt, diese setzt sich aus der Jahreskaltmiete sowie bestimmten Umlagen zusammen (z.B. Grundsteuer), jedoch keine Verbrauchskosten wie z.B. Heizkosten, Wasser und Strom. Die zu zahlende Steuer ist gestaffelt, der effektive Steuersatz beträgt etwa 8.7%.

Satzung

Satzung von Tennenbronn

Staffel

Tennenbronn erhebt folgende Staffelbeträge:

Stufe Jahresrohmiete Steuer
1. bis 1.850,00 € 103 €
2. bis 3.700,00 € 205 €
3. mehr als 3.700,00 € 410 €

Befreiung

Die Satzung der Tennenbronn sieht folgende Befreiungsmöglichkeiten vor:

  • Momentan keine

Die Befreiungsregeln gelten erst ab 2011:

  • Wohnungen, die von öffentlichen oder gemeinnützigen Trägern zu therapeutischen Zwecken oder für Erziehungszwecke zur Verfügung gestellt werden
  • Wohnungen in Alten- Altenwohn- und Pflegeheimen, Einrichtungen zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen und ähnlicher Einrichtungen (hierzu zählt nicht altersgerechtes Wohnen);
  • Wohnungen, die von einem nicht dauernd getrennt lebenden Verheirateten aus beruflichen Gründen gehalten werden, dessen eheliche Wohnung sich in einer anderen Gemeinde befindet.

Änderungen zum Jahr 2011

Die Satzung wird zum 01.01.2011 geändert, dabei ändert sich die Bemessungsgrundlage, fortan wird die Nettokaltmiete herangezogen. Die zu zahlende Steuer wird in den drei Steuerstufen geringfügig angehoben (jeweils 1 bis 3 Euro). Insgesamt beträgt der effektive Steuersatz dann 7,9%.

Stufe Jahresrohmiete Steuer
1. bis 1.850,00 € 104 €
2. bis 3.700,00 € 208 €
3. mehr als 3.700,00 € 412 €

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Letzte Änderung: 30.09.2010